Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV wird also auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Dass dann ggf. (anschließend) nicht der Rechtsanwalt, sondern nur der Mandant eine nach außen sichtbare Handlung ("objektive Tätigkeit") vornimmt, steht dem Anfall der Gebühr nicht entgegen. Ein großer Teil der Arbeit eines Rechtsanwalts besteht aus Aktenstudium und Beratung, d.h. aus außerhalb des Verhältnisses zum Mandanten nicht sichtbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass zu den im Strafprozess unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende, Thematik hinzugetreten ist, die i.d.R. Mehrarbeit verursacht. Erforderlich, aber auch ausreichend, für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr ist daher eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen, weil aufgrund der Aktenlage (ggf. Dealgeld) z.B. mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist oder weil z.B. in der Anklage die Einziehung beantragt wird (s. II. 4. c) bb)). Entscheidend für die Frage "Beratung geboten?" ist der Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts; es kommt nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, dass eine Einziehung nicht in Betracht kam, oder die Staatsanwaltschaft die Einziehung nicht beantragt hatte. Von Bedeutung ist zudem, ob der Mandant davon ausgehen konnte/durfte, vom Verteidiger betreffend die Einziehung beraten zu werden. Dazu gehört auch, dass der Verteidiger den Mandanten ggf. darüber beraten muss, dass die Einziehung, von der gem. § 421 StPO abgesehen worden ist, ggf. wieder zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann.
In den Fällen, in denen der Rechtsanwalt nur beratend tätig ist, sollte er aktenkundig machen oder sonst sicher stellen, dass er auch seine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung nachweisen kann. Allein das "Denken" an die Einziehung reicht für das Entstehen der Gebühr nicht aus. Das gilt besonders in der Revisionsinstanz, in der ggf. in der Revisionsbegründung deutlich werden sollte/muss, dass der Rechtsanwalt sich auch mit den Fragen der Einziehung befasst hat. Dann kann ihm später nicht entgegengehalten werden, er habe gar keine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht.