1. Die im Mahnverfahren entstandene 0,5-Widerspruchsgebühr nach Nr. 3307 VV ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV anzurechnen.
  2. Entsprechend der Handhabung des Anrechnungstatbestandes der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV betreffend die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (BGH NJW 2008, 1323) ist es auch im Rahmen der Festsetzung unerheblich, ob die Widerspruchsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist (Fortführung von OLG Oldenburg OLGR 2009, 41).
  3. Im Anwendungsbereich des § 49 RVG, d.h. jenseits einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR, hat die Anrechnung der Widerspruchsgebühr nach Nr. 3307 VV in der Weise zu erfolgen, dass die verminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nur um das 0,5fache des ermäßigten Vergütungssatzes nach der Tabelle zu § 49 RVG gekürzt wird (im Anschluss an Senat JurBüro 2008, 640).

OLG Bamberg, Beschl. v. 4.3.2009–4 W 75/08

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