Der Antragstellerin steht aufgrund der Bewilligung des AG Beratungshilfe zu.
1. Die von der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwälte erhalten gem. § 44 RVG für ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG aus der Landeskasse. Ihnen steht nach Nr. 2503 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 EUR und nach Nr. 2508 VV eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV) sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV), also insgesamt der zur Festsetzung beantragte Betrag von 255,85 EUR zu.
2. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des AG und auch von dem Vertreter der Landeskasse vertretenen Auffassung ist die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewährte Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 EUR nicht auf die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen.
3. § 58 Abs. 1 RVG, auf den sich das AG und der Bezirksrevisor stützen, ist unter Berücksichtung der Gesetzessystematik dahingehend restriktiv auszulegen, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen. Dagegen wird die Landeskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragsstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt ist.
Diese Handhabung der Anrechnung ergibt sich bei einem Rechtsanwalt, der dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, zweifelsfrei aus § 58 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 59 RVG, Rn 26, 27). Nach dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Landeskasse nicht besteht. Dementsprechend sind Zahlungen eines Dritten auf die Rechtsanwaltsgebühren nur dann und erst dann auf die Verpflichtung der Landeskasse anzurechnen, wenn die dem Rechtsanwalt entstandene Gebührenforderung vollständig getilgt ist.
4. Für die Verpflichtung der Landeskasse im Rahmen der Beratungshilfe ergibt sich diese Handhabung der Anrechnung nicht aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG, wohl aber aus der Gesetzessystematik, nämlich aus der in § 59 Abs. 3 RVG für die Beratungshilfe getroffenen Regelung. Gem. § 59 Abs. 3 RVG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift – und zwar der gesamte Abs. 1, also auch S. 2 – bei der Beratungshilfe entsprechend. Das heißt, die in erster Linie für die Prozesskostenhilfe geschaffene Regelung des § 59 Abs. 1 RVG ist auch für die Beratungshilfe anzuwenden. Bestandteil des § 59 Abs. 1 RVG ist auch die in S. 2 getroffene Regelung, dass der mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Landeskasse auf die Landeskasse von Gesetzes wegen übergegangene Erstattungsanspruch wegen der Gebührenforderung nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden darf. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Landeskasse hat. Erst dann, wenn er von dem Erstattungspflichtigen, die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen in voller Höhe vergütet erhalten hat, geht ein eventuell darüber hinaus gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf die Landeskasse über.
5. Wenn sich das Gesetz im Rahmen der cessio legis (vgl. § 412 BGB) für einen Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse ausspricht, muss dieser Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts sinnvollerweise auch bei der Anrechnung der Zahlungen gelten, die ein ersatzpflichtiger Gegner (vgl. für den Übergang des Vergütungserstattungsanspruchs auf den Rechtsanwalt § 9 S. 2 BerHG) auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts leistet. Eine Anrechnung dieser Zahlungen hat nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist (vgl. ebenso Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar, RVG, § 59 Rn 41, § 44 Rn 34, m. w. Nachw., Schnapp/N. Schneider, in: Anwaltkommentar, RVG, 3. Aufl., § 58 RVG, Rn 3, 10; a.A.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Anm. 998).
6. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Zahlung des Anspruchsgegners an die Beschwerdeführer nicht auf die Verpflichtung der Landeskasse aus der gewährten Beratungshilfe anzurechnen.
Den Beschwerdeführern steht wegen ihrer außergerichtlichen Vertretung der Antragstellerin eine gesetzliche Vergütung in Höhe von 933,44 EUR zu. Da darauf von dem Anspruchsgegner lediglich ein Betrag von 446,13 EUR gezahlt w...