Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens Beigeordnete gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung der Beiordnung selbst beschwerdebefugt (Feuerisch/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn 21).
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.
1. Sie ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil sich das ursprüngliche Mandat und damit die ursprüngliche Beiordnung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erledigt hat. Die Bestellung und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gilt auch für das Überprüfungsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, sofern der Prozessbevollmächtigte bereits für das Erstbewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe bestellt war (OLG Brandenburg – 1. FamS – FamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Brandenburg – 2. FamS. – FamRZ 2008, 72 [Nr. 37]; str., a.A. OLG Koblenz FamRZ 2008, 1358; OLG Naumburg OLGR 2008, 404). Von der Bestellung für das Erstbewilligungsverfahren ist auszugehen, wenn der ursprüngliche Antrag auf Prozesskostenhilfe durch den Prozessbevollmächtigten gestellt oder eingereicht worden ist, das heißt wenn dieser Antrag nicht durch den Antragsteller selbst gestellt wurde (OLG Brandenburg – 2. Familiensen. – a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall, da im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mit Antragschrift zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe seitens der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestellt bzw. eingereicht worden ist.
2. Die Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde folgt daraus, dass kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung erkennbar ist. Gem. § 48 Abs. 2 BRAO kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung nur dann mit Erfolg beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen (BGH NJW-RR 1992, 189), die dazu führt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in keiner Weise mehr gewährleistet ist (OLG Zweibrücken NJW 1988, 570). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch eine gänzlich unzureichende Mitarbeit des Mandanten die mandantengerechte Führung des Rechtsstreits durch den Rechtsanwalt quasi nicht mehr möglich ist (ähnlich auch OLG Zweibrücken a.a.O.).
Der bloße Umstand, dass eine Kontaktaufnahme zu dem Mandanten derzeit nicht möglich ist, kann einen solchen schwerwiegenden Grund nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – herbeiführen. Hierdurch wird zwar dem Rechtsanwalt die Möglichkeit genommen, sich mit dem Mandanten zu beraten und so dessen Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Der fehlende Kontakt führt jedoch letztendlich dazu, dass der Rechtsanwalt allein aus allgemeinen Erwägungen heraus die weitere Führung des Prozesses bzw. des Verfahrens bestimmen wird.
Ob dagegen dann, wenn eine Kontaktaufnahme gänzlich ausgeschlossen ist und aller Voraussicht nach auch zukünftig sein wird, der Schluss gezogen werden kann, dass der Mandant einen Kontakt mit dem Rechtsanwalt ablehnt und demgemäß ein wichtiger Grund (zerstörtes Vertrauensverhältnis) gegeben wäre, braucht hier nicht entschieden werden. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ursprünglich dargelegt hat, dass sie trotz Einwohnermeldeamtsanfrage die Wohnanschrift der Mandantin nicht ermitteln konnte, ist jedenfalls aufgrund der Ermittlungen des AG diese Anschrift nunmehr bekannt. Die Antragstellerin hat auch auf die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend reagiert. Insoweit kann nichts dafür erkannt werden, dass tatsächlich eine schwere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Prozessbevollmächtigten und ihrer Mandantin vorliegt.
Mitgeteilt von RiOLG Frank Goetsche, Brandenburg