Birgit Goldschmidt-Neumann
ZPO §§ 46 Abs. 2, 567; RVG VV Nr. 3500
Leitsatz
Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegennahme der Beschwerdeschrift.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2009 – I-10 W 136/08
1 Aus den Gründen
Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden zu Recht die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angemeldeten Kosten festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung sehr wohl eine Verfahrensgebühr (hier nebst Mehrvertretungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstanden. Diese Gebühren sind gem. der Kostengrundentscheidung im Beschluss des OLG von dem Beklagten auszugleichen.
Im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine Verfahrensgebühr. Diese ist jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte – wie hier – auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, AGS 2005, 413 = MDR 2005, 1016; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.1.2009–8 W 19/09).
Das Richterablehnungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Die Frage der Befangenheit eines Richters berührt die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien. Daher hat auch die nicht ablehnende Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies umfasst das Recht zur Äußerung. Um dieses Recht zu verwirklichen, ist der Anwalt in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert (BGH a.a.O.).
Von einer Beauftragung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt. Für ein Tätigwerden genügt grundsätzlich die Entgegennahme der vom Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift. Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich. Weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr sind von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig (BGH a.a.O.).
Wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu verfahren ist (vgl. dazu OLG Stuttgart a.a.O.), bedarf hier keiner Erörterung, weil die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Mitgeteilt von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf