Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das LG lediglich fiktive Kosten in Höhe von 25,00 EUR für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt, die sonst notwendig gewesen wäre. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband i.S.d. § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen und einem weiteren juristischen Mitarbeiter zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Unter diesen Umständen könne er sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten hängt davon ab, ob es für den Kläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.
a) Allerdings handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 – Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303).
aa) Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn das gewerbliche Unternehmen über keine Rechtsabteilung verfügt oder zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese aber für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mit der schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte betraut hat. Solche Unternehmen müssen sich nicht so behandeln lassen, als ob sie eine Rechtsabteilung hätten oder als ob ihre Betriebsorganisation auf die schriftliche Unterrichtung wechselnder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet wäre. Für ein Unternehmen besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entsprechende interne Organisation vorzusehen oder vorzuhalten. Die Verfolgung von Rechtsverstößen – auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 – I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 – I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD).
bb) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die – wie der Kläger – in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG), sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbsverstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG) zu erkennen und zu verfolgen. Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu ...