ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Leitsatz
Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 96/07
1 Sachverhalt
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Kläger nahm die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch. Im Termin vor dem LG Bonn war der in Potsdam ansässige Kläger durch einen in Berlin niedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt hatte, erging ein Anerkenntnisurteil, in dem das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger – soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – beantragt, auch die Reisekosten seines Berliner Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Bonn einschließlich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von insgesamt 421,26 EUR festzusetzen. Das LG hat insoweit lediglich 25,00 EUR ersparte Kosten für die sonst notwendige Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Prozessort als erstattungsfähig anerkannt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten in der von ihm geltend gemachten Höhe.
2 Aus den Gründen
Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das LG lediglich fiktive Kosten in Höhe von 25,00 EUR für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt, die sonst notwendig gewesen wäre. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband i.S.d. § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen und einem weiteren juristischen Mitarbeiter zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Unter diesen Umständen könne er sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten hängt davon ab, ob es für den Kläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.
a) Allerdings handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 – Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303).
aa) Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren....