Die "Erinnerung" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers stellt sich gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO als sofortige Beschwerde dar. Als solche ist das Rechtsmittel zulässig. Es ist insbesondere frist- und formgerecht (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden, übersteigt den Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der gem. § 568 S. 2 ZPO vorgesehenen Besetzung.
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigiert werden, dass das erkennende Gericht entgegen § 246 Abs. 3 S. 5 AktG die aktienrechtlichen Anfechtungsklagen nicht verbunden hat. Die Kostenfestsetzung stellt lediglich ein Verfahren dar, mit dem die Kostengrundentscheidung der Höhe nach ergänzt, d.h. betragsmäßig beziffert wird (vgl. MünchKomm/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rn 55). Der Rechtspfleger und das im Instanzenzug an seine Stelle tretende Beschwerdegericht sind dabei an die ergangene Kostengrundentscheidung gebunden, selbst wenn diese unrichtig oder unzulässig ist (vgl. MünchKomm/Giebel, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rn 21, Stichwort: "Bindung", jew. m. w. Nachw.). Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat die Anfechtungsprozesse, in denen die Streithelferin beigetreten war, nicht verbunden, sondern jeweils gesondert durch Anerkenntnisurteil entschieden. Im Eingang des Anerkenntnisurteils in vorliegender Sache vom 20.8.2008 ist die Antragstellerin als Streithelferin der Klägerin aufgeführt und in der Urteilsformel sind unter Ziffer 2 der Beklagten "die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer auf Klägerseite" auferlegt worden. Dieser Ausspruch über die Verpflichtung zur Kostentragung kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durch die damit befassten Organe überprüft werden (vgl. MünchKomm/Giebel, a.a.O.; OLG Düsseldorf Rpfleger 2005, 55, 56; OLG Bamberg JurBüro 1983, 130 und JurBüro 1986, 219; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 593, 594; OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1573; KG, Beschl. v. 25.2.2008, – 2 W 152/07 – zitiert nach juris, Rn 7). Den Einwand, dass die Anfechtungsklagen hätten verbunden werden müssen, kann die Beklagte sonach im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend machen; dies hätte im Erkenntnisverfahren geschehen müssen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1983, 130; OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 617).
Die unterbliebene Verbindung der Beschlussanfechtungsprozesse durch das Gericht der Hauptsache kann im Verfahren über die Festsetzung der darin jeweils angefallenen Rechtsanwaltskosten auch nicht im Nachhinein mit der Begründung korrigiert werden, dass die nunmehr zur Erstattung angemeldeten zusätzlichen Kosten nicht "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen seien (so zu Recht OLG Bamberg JurBüro 1983 a.a.O.; OLG Hamm JurBüro 1981, 448; differenzierend: OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 617; KG NJOZ 2006, 4239; kritisch insb. auch Mümmler, JurBüro 1983, 131). Dies gilt jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Erstattung der Kosten der Streithelferin, da diese – anders als etwa ein Kläger, der missbräuchlich einen einheitlichen Anspruch in getrennten Prozessen geltend macht – es nicht in der Hand hatte, von vornherein einem einheitlichen Anfechtungsverfahren beizutreten.
Der Umstand, dass die Bundesregierung (weitere) gesetzliche "Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen" auf den Gesetzgebungsweg bringen will, führt de lege lata nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Dem Erstattungsverlangen stehen, auch wenn der Senat für den Standpunkt der Beklagten unter Billigkeitserwägungen durchaus Verständnis hat, schließlich weder die Grundsätze von Treu und Glauben und das Schikaneverbot (§§ 242, 226 BGB) noch der Einwand einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegen. Zum einen ist die Antragstellerin selbst rechtlich begründeten Honorarforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertretung in den vom Gericht getrennt geführten und abgeschlossenen Anfechtungsprozessen ausgesetzt. Zum anderen stellt das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition für sich allein noch kein sittenwidriges Verhalten dar (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 826, Rn 18, 503 ff. m. w. Nachw.); besondere Umstände, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, unter Durchbrechung der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung die formell berechtigte Kostenfestsetzung abzulehnen, liegen nicht vor. Die Streithelferin der Klägerin hatte keinen Einfluss auf die unterbliebene Verbindung der Anfechtungsprozesse. Es ist daher mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht schlechthin unvereinbar, dass sie als Gläubigerin der sie begünstigenden Kostengrundentscheidung(en) ihre Rechtsstellung zu Lasten der Beklagten ausnutzt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch BGH NJW 2005, 2991, 2993 f. m. w. Nachw.).