ZPO § 269 Abs. 4; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105

Leitsatz

Für den Vertreter des Beklagten entsteht nicht schon dadurch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV, dass nach Rücknahme der Klage eine Kostenentscheidung in der Form eines Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere Beklagte ergeht.

KG, Beschl. v. 29.1.2009–1 W 258/08

1 Sachverhalt

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) Versäumnisteilurteil unter vorbehaltener Schlussentscheidung über die Kosten ergangen ist, hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen. Durch das am 8.4.2008 ergangene Teil- und Versäumnisschlussurteil, "bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) im schriftlichen Vorverfahren sowie bezüglich des Beklagten zu 3) gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung" hat das LG u.a. der Klägerin auferlegt, die Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beklagte zu 3) hat u.a. die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr gem. Nrn. 3104, 3105 VV beantragt, die durch den Erlass der Entscheidung vom 8.4.2008 entstanden sei. Gegen die antragsgemäß erfolgte Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die Erfolg hatte.

2 Aus den Gründen

Wie das Gericht im Hinweis erläutert hat, ist die Versäumnisentscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergangen, während die in der Form des Teilurteils "gem. § 128 Abs. 3 ZPO" ergangene Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Klage gegen den Beklagten zu 3) auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht und gem. § 269 Abs. 4 ZPO einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Für diesen Fall der Verfahrensbeendigung sind weder Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV i.V.m. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV noch Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu 3105 VV einschlägig. Die Entscheidung des Senats v. 11.3.2008–1 W 332/06, ist ebenfalls nicht einschlägig. Sie betrifft die Vergütung des Anwalts bei Erlass eines Versäumnisurteils zugunsten der von ihm vertretenen Partei.

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