Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, die als allgemeine Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV in Höhe eines 1,2-fachen Gebührensatzes für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Ein derartiger Termin hat – und das ist zwischen den Parteien wohl unstreitig – nicht stattgefunden.
Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt die Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gem. §§ 79a Abs. 2, 90 a FGO (durch Gerichtsbescheid) oder § 94a FGO (nach billigem Ermessen) ohne mündliche Verhandlung (durch Urteil) entschieden wird. Auch eine derartige streitige Entscheidung in der Sache durch Gerichtsbescheid oder Urteil wurde vorliegend unstreitig nicht vom Gericht getroffen.
Ferner gilt nach Nr. 3202 VV die Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechend. Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Der vom Berichterstatter gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO erlassene Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung fällt jedoch nicht unter Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 bzw. Anm. Abs. 1 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.4.2008–5 Ko 16/08, EFG 2008, 1150). Denn mit der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ist weder ein Gerichtsbescheid nach § 79a Abs. 2 FGO bzw. § 90a FGO noch eine Entscheidung nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV meint jedoch ebenso wie Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV den Fall, dass in der Sache und nicht lediglich über die Kosten entschieden worden ist.
Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1, letzte Alt. zu Nr. 3104 VV entstanden, weil im finanzgerichtlichen Verfahren Vergleiche über Steueransprüche wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich sind. Dies muss aufgrund der formalen Einordnung des Kindergeldes als monatlich gezahlte Steuervergütung (vgl. § 31 S. 3 EStG) auch für die hier streitgegenständliche Rückforderung von Kindergeld gelten.
Die Terminsgebühr entsteht auch nicht über die Verweisung in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV. Zwar bestimmt Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV, dass die Anm. Nr. 3104 VV entsprechend gilt. Doch ist in dieser Verweisung einer Rechtsgrundverweisung zu sehen. Das heißt, dass die Voraussetzungen der Regelungen, auf die verwiesen wird, ebenfalls vorliegend müssen. Dabei sind auch die finanzgerichtlichen Verfahrensregeln bei der Auslegung mit zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für das finanzgerichtliche Verfahren bereits weitgehend durch die Regelung in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV abgedeckt sind. Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für Verfahren vor dem Sozialgericht und nicht – auch nicht entsprechend – für Verfahren vor dem FG. Dass eine Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache außerhalb einer mündlichen Verhandlung nicht entsteht, ist auch h.M. in Rspr. und Lit. (Brandis, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rn 93 zu § 139 FGO, Beschlüsse der FG Schleswig-Holstein v. 14.4.2008, a.a.O., und des FG Brandenburg v. 14.8.2006–1 Ko 817/06, EFG 2006, 1786). Die beantragte Terminsgebühr kann damit nicht zur Erstattung festgesetzt werden.