Der Kläger machte in erster Instanz den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages geltend. Dabei verfolgte er mit seinem Hauptantrag das Zustandekommen eines Altersteilzeitvertrages vom 1.7.2006 bis 30.6.2012 auf der Basis der Anspruchsgrundlage § 10 TV-UmBw, hilfsweise jeweils für den Fall des Unterliegens beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 14.6.2009 bis 13.6.2014, ebenfalls nach TV-UmBw, weiterhin hilfsweise für die Zeit vom 14.6.2009 bis 13.6.2014, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach TV-ATZ.
Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen beinhalten eine unterschiedliche Höhe des Aufstockungsbetrages.
Das ArbG hat auf den zweiten Hilfsantrag die Beklagte zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger legte daraufhin Anschlussberufung ein mit dem Ziel, eine Verurteilung nach seinem Hauptantrag zu erreichen. Nach Erörterung in dem Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage vollständig zurückgenommen. Nach Anhörung zum Streitwert hat die erkennende Kammer den Streitwert für das Berufungsverfahren auf drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass ein wesentlicher Teil der derzeitigen Vergütung des Klägers aus Auslagen und Aufwendungsersatz wegen seiner Auslandstätigkeit besteht. Der Beschluss wurde in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten und der Parteien am 1.12.2008 verkündet. Am 15.12.2008 legte die Klägerprozessbevollmächtigte hiergegen Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 13.947,18 EUR festzusetzen. Sie hat zunächst die Ansicht vertreten, bei der Streitwertbemessung müsse auch die Auslandspauschale mitberücksichtigt werden. Die Beklagte hat demgegenüber vertreten, dass die Auslandspauschale unberücksichtigt bleiben müsse, da zum Zeitpunkt des zukünftigen, vom Kläger angestrebten Altersteilzeitverhältnisses, dieser unstreitig wieder in Deutschland eingesetzt werde und deshalb die Auslagenpauschale nicht anfalle. Mit Schriftsatz vom 23.12.2008 hat die Klägerprozessbevollmächtigte zwar eingeräumt, dass das monatliche Bruttogehalt, welches nach § 42 Abs. 4 GKG berücksichtigungsfähig wäre, lediglich 2.985,94 EUR betrage. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, da der Kläger Haupt- und Hilfsanträge gestellt habe, die zu einem unterschiedlichen Beginn und zu einem unterschiedlichen Ende der Altersteilzeit führten, müsse jedenfalls der Höchstbetrag des § 42 GKG zweimal ausgeschöpft werden.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.