Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig gem. § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO, da die Rechtsbeschwerde zum BAG in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen wurde. Eine Änderung des Festsetzungsbeschlusses nach § 63 Abs. 3 GKG kommt jedoch auch nicht in Betracht, da die getroffene Festsetzung richtig ist.
Der Streitwert für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages wird regelmäßig mit drei Bruttomonatsvergütungen nach § 42 Abs. 4 GKG analog angesetzt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Entscheidungen des LAG München vom 7.7.2004–8 Ta 164/03, LAG Köln v. 25.7.2003–6 Ta 183/03 – und LAG Hamm v. 23.8.2007–6 Ta 444/07. Danach ist der Wert des Interesses des Klägers an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Zustandekommen der neuen Arbeitsbedingungen keinen höheren Wert haben kann als die Beendigung der bisherigen Arbeitsbedingungen. Dieser Wert ist durch § 42 Abs. 4 GKG beschränkt. Wäre im Wege einer Änderungskündigung die Änderung der vertraglichen Bedingungen durch den Arbeitgeber Streitgegenstand gewesen, so ergibt sich nach herrschender Meinung unabhängig von dem Maß, mit dem die Änderungskündigung in die bisherigen Vertragsbedingungen eingreift, eine Höchstbegrenzung aus § 42 GKG deshalb, weil dieser Wert den maximalen Streitwert für das Interesse am Fortbestand eines unveränderten Arbeitsverhältnisses begrenzt. Auch der Streit über die Abänderung der Vertragsinhalte durch Altersteilzeitvertrag entspricht damit dem Interesse der Änderungskündigungsschutzklage, nur dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber die bisherigen Vertragsbedingungen beibehalten will, während der Arbeitnehmer die Änderung erstrebt. Zur Beurteilung des Dreimonatsverdienstes gem. § 42 Abs. 4 S. 2 GKG mussten dabei die als Auslagenersatz gezahlten Vergütungsbestandteile außer Betracht bleiben, da diese nur jeweils dann anfallen, wenn tatsächlich Auslandstätigkeit verrichtet wird. Sie dienen der Abgeltung der temporär gegebenen höheren Aufwendungen durch den Einsatz im Ausland und stellen nicht die Vergütung für den Gegenwert der Arbeitsleistung dar.
Eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Haupt- und Hilfsanträge kam ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass im Berufungsverfahren nicht gem. § 45 Abs. 1 GKG über den Haupt- oder den Hilfsantrag entschieden wurde und auch kein Vergleich i.S.d. § 45 Abs. 4 GKG geschlossen wurde, sind die gestellten Hilfsanträge lediglich als Minus zum Hauptantrag in diesem enthalten. Der Kläger hat lediglich klargestellt, dass für seinen Antrag alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft werden sollen sowie, dass er auch eine Altersteilzeit dann durchführen wolle, wenn die Lage und die Dauer der Altersteilzeit von dem ersten Antrag, der eine maximal frühe Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltete, abweicht. Jedenfalls da sich sämtliche vom Kläger in Form der Haupt- und Hilfsanträge gewünschten Vertragsänderungen aus dem einen Antrag auf Altersteilzeit herleiten sollten, ist die streitwertmäßige Beurteilung mit dem Fall vergleichbar, indem bei einer Änderungskündigung zwei Vertragsvarianten nach Wahl des Arbeitnehmers angeboten werden. Das Wertinteresse erschöpft sich in jedem Fall darin, ob es aufgrund des Änderungsbegehrens bei dem unveränderten Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bleibt oder der geänderte Vertrag in Form einer der gewünschten Vertragsvarianten zustande kommt.