RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 5
Leitsatz
Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.
OLG Celle, Beschl. v. 5.12.2008–2 W 261/08
1 Sachverhalt
Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 56.500,00 EUR in Anspruch. Das LG ordnete später auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Mediationsverfahrens an. Zugleich wurde der mit der Mediation betraute Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung und gegebenenfalls zur Vergleichsprotokollierung sowie zur Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter bestimmt. Die Parteien schlossen daraufhin vor einer Richtermediatorin einen Widerrufsvergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 104.400,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Ausweislich des Protokolls erschienen die Parteien nach Aufruf der Sache und erklärten, sie würden nicht nur auf die Einhaltung von Ladungs- und Einlassungsfristen, sondern auch darauf verzichten, dass "der folgende Vergleich vor der erkennenden Kammer protokolliert" werde. Unstreitig haben die Parteien anlässlich dieses Termins auch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt. Sodann setzte die Richtermediatorin nach Abschluss des Vergleichs den Gegenstandswert für diesen Vergleich auf bis zu 105.000,00 EUR fest.
Hiernach beantragte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,0-Einigungsgebühr nach einem Wert von 56.500,00 EUR, einer 0,8-Verfahrensgebühr nach einem Wert von 48.500,00 EUR, einer 1,2-Terminsgebühr nach einem Wert von 105.000,00 EUR sowie unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG einer 1,5-Einigungsgebühr nach einem Wert von 48.500,00 EUR (nämlich 908,00 EUR). Dagegen wandte sich der Beklagte und machte geltend gemacht, dass eine Terminsgebühr nicht aus einem Gegenstandswert von 105.000,00 EUR gefordert werden könne und dass es unzulässig sei, aus dem Differenzbetrag zwischen Klageforderung und Vergleichsbetrag eine weitere Einigungsgebühr abzurechnen.
Mit späterem Beschluss stellte das LG trotz des bereits geschlossenen Vergleichs auf der Grundlage von § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen einen Vergleich geschlossen hätten. Auch in diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.400,00 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte der Beklagte tragen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des LG Verden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Terminsgebühr lediglich nach einem Streitwert in Höhe von 56.500,00 EUR anfalle, weil der Gegenstandswert nur für den Vergleich auf 105.000,00 EUR festgesetzt worden sei. Außerdem sei nur eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 bezogen auf einen Streitwert von 105.000,00 EUR.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Rechtspflegerin des LG hat im Ergebnis zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Seiten der Klägerin eine 1,2-fache Terminsgebühr bezogen auf den Gesamtstreitwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche berücksichtigt.
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin i.S.d. Vorschrift ist nicht nur der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sondern auch ein Termin zur Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 40; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 6). Wenn daher ein Richter als Mediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses tätig wird, wonach er zum Zwecke der Mediation zum ersuchten Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung, gegebenenfalls Vergleichsprotokollierung und Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO bestimmt worden ist, fällt für den durchgeführten Termin auch die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. Abs. 3, 1. Alt. VV an. Zumindest für diesen Fall einer Güteverhandlung vor einem Richtermediator, der durch gerichtlichen Beschluss zum ersuchten Richter bestimmt worden ist, teilt der Senat die Auffassung, dass das Mediationsverfahren gebührenrechtlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. OLG Rostock AGS 2007, 126 f. zitiert nach juris Rn 19) und die dadurch bedingten Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits zählen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend der Anfall einer Terminsgebühr zu bejahen, weil eine Verhandlung bzw. Erörterung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden h...