Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Urkundsbeamtin im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei eine weitere 3/10-Gebühr gem. § 18 Nr. 3 RVG – für die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO, die der Gläubiger nunmehr neben der bereits im Vollstreckungsantrag geltend gemachten Gebühr für die "Kosten der Vollstreckung" beansprucht – abgesetzt und den hierauf gerichteten Kostenfestsetzungsantrag insgesamt zurückgewiesen.
Die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO ist hier keine weitere "besondere Angelegenheit" i.S.v. § 18 Nr. 3 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt für "jede Vollstreckungsmaßnahme" eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Richtig ist zwar, dass hier eine Gebühr für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers in der Zwangsvollstreckung entstanden ist. Denn schon die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung gehört als die Vollstreckung vorbereitende Maßnahme bereits zur Zwangsvollstreckung (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 3309 Rn 360). Dem entspricht es, dass der Vorsitzende des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde gem. § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO verfügt hat, die dem Vollstreckungsgläubiger durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Vollstreckungskosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bleibt die unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des Anwalts – wie hier – ohne Erfolg, so stellt der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben und der Vollstreckungsandrohung jedoch eine Angelegenheit dar (Müller-Rabe a.a.O. Rn 361).
Der Gläubiger beruft sich nunmehr auf § 18 Nr. 3 RVG und meint sinngemäß, der Antrag auf gerichtliche Verfügung nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO stelle eine eigene, nicht zu seiner Disposition stehende Maßnahme dar. Mithin könne der Kostenaufwand, der dem Gläubiger für die vorgerichtliche Vollstreckungsandrohung als gesonderte Tätigkeit entstanden sei, nicht als gleichartige Maßnahme angesehen werden, mit der – über die hierfür angefallene Verfahrensgebühr – zugleich die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO abgegolten sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn die einzelnen Teilakte der Zwangsvollstreckung von deren Vorbereitung bis zur Befriedigung des Gläubigers bilden gebührenrechtlich eine Angelegenheit (eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Nr. 3 RVG). Der BGH hat dazu entschieden, dass grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Dabei stehen die Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH NJW-RR 2005, 78 f.). Ein solcher innerer Zusammenhang besteht somit zwischen Vollstreckungsandrohung und anschließendem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in gleicher Weise wie zwischen Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (vgl. z.B. LG Mainz, Beschl. v. 4.8.2005–3 T 130/05 – zitiert nach juris).
Im System der gerichtlichen Fremdvollstreckung nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO ist auch für die gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin ergangene Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung und die aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Gläubigers beantragte und von der Vollstreckungsbehörde verfügte Vollstreckung (Beschl. v. 12.9.2007) ein solcher innerer Zusammenhang zu bejahen. Richtig ist zwar, dass bei Wechsel der Vollstreckungsart, etwa bei Übergang von der Mobiliar- zur Forderungspfändung, mangels Gleichartigkeit der Vollstreckungshandlungen verschiedene Angelegenheiten vorliegen (Müller-Rabe a.a.O. § 18 RVG Rn 46). Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Denn nach § 169 Abs. 1 VwGO richtet sich die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand, wie sie hier aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss begehrt wurde, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes – VwVG. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung durch eine nach § 3 Abs. 4 VwVG von der anspruchsberechtigten Behörde (Vollstreckungsgläubiger) zu erlassende Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Vollstreckungsanordnung weist den titulierten Anspruch als vollstreckbar aus und bestimmt Aufgabe, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung (so Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 169 Rn 36). Sinn dieser Vollstreckungsanordnung ist es, bei Auseinanderfallen von anspruchsberechtigter Behörde und Vollstreckungsbehörde der ersteren die Entscheidung sowohl zum "Ob" als auch zu Art und Umfang der Vollstreckung vorzubehalten und zugleich die Vollstreckungsbehörde entsprech...