Die Streitwertbeschwerden sind nur insoweit begründet, als dem Vergleich ein Mehrwert für die ausdrücklich geregelten Zeugnisformulierungen des Zwischenzeugnisses in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes zukommt. Die Forderung einer bestimmten Formulierung im Zwischenzeugnis kann als eigener Streitgegenstand außerhalb der Kündigungsschutzklage angesehen werden. Das Interesse des Klägers, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits, ein Zwischenzeugnis mit einer bestimmten Formulierung zu erhalten, kann deshalb nicht eindeutig als Gegenleistung für die Streitbeilegung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags gewertet werden. Wegen der geringen Bedeutung des Zwischenzeugnisses ist dieser Wert jedoch allenfalls auf ein halbes Bruttomonatsgehalt zu beziffern. Das darüber hinaus noch vereinbarte Schlusszeugnis war ersichtlich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht streitig, da es ohnehin noch nicht fällig war. Die rein deklaratorische Aufnahme in den Vergleichstext rechtfertigt damit keinen eigenen Streitwert.

Demgegenüber war die in Nr. 4 des Vergleichs vereinbarte Freistellung des Klägers nicht streitwerterhöhend für den Vergleich zu berücksichtigen. Der Kläger hatte nicht unabhängig vom Ausgang des Feststellungsantrags die unbedingte Freistellung in der Kündigungsfrist verlangt. Vielmehr handelt es sich um die Gegenleistung für die Einwilligung des Klägers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies bringt der Beklagtenprozessbevollmächtigte in dankenswerter Klarheit zum Ausdruck, indem er erklärt, dass ohne die ausgehandelte Freistellung der Vergleich nicht zustande gekommen wäre. Gegenleistungen, die vereinbart werden, um den ursprünglichen Streitgegenstand (hier die Wirksamkeit der Kündigung vom 23.7.2008) zu erledigen, erhöhen den Streitwert nach std. Rspr. des LAG nicht (vgl. LAG Köln v. 6.9.2007–5 Ta 237/07 – und vom 13.6.2005–4 Ta 178/05 – m. w. Nachw.).

Ebenso wenig, wie die Forderung einer Abfindung als Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Streitwert eines Vergleichs erhöht, ist die Forderung einer bezahlten Freistellung einem Streit über eine Freistellungsvereinbarung gleichzusetzen. Dadurch, dass die Parteien im Rahmen der Vergleichsgespräche bestimmte Forderungen aufstellen und eine bestimmte Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln, werden die dort aufgestellten Forderungen nicht zu Streitgegenständen außerhalb des Beendigungsstreits. Nur dann, wenn unabhängig vom Kündigungsschutzantrag zwischen den Parteien entweder seitens des Klägers ein Recht auf Vergütung ohne Arbeitsleistung geltend gemacht worden wäre oder umgekehrt die Beklagte den Kläger gegen dessen Willen von der Arbeitsleistung freigestellt gehabt hätte, wäre durch den Vergleich ein bereits vorher bestehender Streitgegenstand mitgeregelt worden. Die streitige Verhandlung von einzelnen Vergleichskonditionen im Rahmen des Vergleichsgesprächs rechtfertigt damit auch bei erfolgreichem Abschluss des Vergleichs eine Streitwerterhöhung nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge