Der Kläger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltlichen Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wettbewerber. Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Vergleich aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei angegebenen Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte daraufhin im Auftrag des Klägers eine einstweilige Verfügung gegen den Wettbewerber persönlich. Danach beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Zunächst sollte der Beklagte vom Wettbewerber die Abgabe einer Abschlusserklärung verlangen. Noch vor Absendung der vom Beklagten entworfenen Abschlusserklärung kündigte der Kläger das Mandat.
Der Beklagte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger in vier Rechnungen ab. Für den Entwurf des Abschlussschreibens beanspruchte er eine gesonderte Vergütung neben dem Honorar für seine gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit bezüglich der einstweiligen Verfügung. Er berechnete insoweit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (jetzt Nr. 2300 VV) aus einem Gegenstandswert von 167.000,00 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 EUR. Nachdem der Beklagte bereits Vorschüsse und Leistungen des Gegners sowie der Rechtsschutzversicherung vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zustehende Honorar überstiegen, hat ihn der Kläger auf Rückzahlung von 1.559,55 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Rechnung für das Abschlussschreiben hat er erstinstanzlich entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr aus einem Wert von 150.000,00 EUR gerechtfertigt sei.
Das AG hat dem Beklagten für die Fertigung des Abschlussschreibens eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 155.000,00 EUR zugebilligt und der Klage nur in Höhe von 10,10 EUR stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Erweiterung der Klage die Rückzahlung des gesamten vom AG für das Abschlussschreiben zugebilligten Betrags von 2.413,38 EUR begehrt. Anders als in erster Instanz hat er nun die Honorarforderung für das Abschlussschreiben für insgesamt unberechtigt gehalten.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchführung eines Verfahrens nach §§ 935 ff. ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine Klageerhebung vorbereitenden Geschäfts, insbesondere das Fertigen eines Abschlussschreibens, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG darstellten.