Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es betrifft allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die Rücknahmegebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV beanspruchen kann. Das ist von den Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht verneint worden.
Geht es um die Rücknahme der Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten – hier: der Staatsanwaltschaft –, gilt die Vorschrift für den Verteidiger grundsätzlich auch in einem solchen Fall (Senat, Beschl. v. 24.4.2008–2 Ws 163/08). Jedoch muss der Verteidiger an der Rücknahme des Rechtsmittels mitgewirkt haben. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Überschrift des Gebührentatbestandes, die lautet: Durch die anwaltliche Mitwirkung (des Verteidigers) wird die Hauptverhandlung entbehrlich.
Die Bestimmung soll für den Verteidiger einen gebührenmäßigen Anreiz zur fördernden Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen bieten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist irgendein Beitrag des Verteidigers, er muss auf die Rücknahme irgendwie Einfluss genommen haben. Es reicht zum Beispiel aus, dass der Verteidiger in seiner Rechtsmittelerwiderung Ausführungen macht, die die Staatsanwaltschaft zur Rücknahme des Rechtsmittels bewegen.
Dabei hat im Streitfall der Auftraggeber, der die Gebühr zu ersetzen hat, die Nichtursächlichkeit der Tätigkeit des Verteidigers zu beweisen, wie sich aus der Formulierung in Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV ergibt (Senat a.a.O.; Hartmann, KostG, 38. Aufl., 4141 VV Rn 2; Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., VV Teil 4, Abschnitt 1, Rn 36, 41 zu VV 4141; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., 4141 VV Rn 18, 24).
Der Beschwerdeführer hat zwar eine Revisionserwiderung vorgelegt, die aufgrund ihres Umfangs an sich eine ausreichende Tätigkeit darstellt, an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Es fehlt jedoch an der (Mit-)Ursächlichkeit für die Rücknahme der Revision. Für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Rücknahme der Revision waren – wie aus der eigenen, durch den Akteninhalt bestätigten Darstellung des Beschwerdeführers hervorgeht – nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revisionserwiderung maßgeblich. Mit der Rücknahme der Revision ist erkennbar bezweckt worden, vor einer Entscheidung über die – nicht vom Beschwerdeführer eingelegte – Haftbeschwerde, die dem Senat bereits vorgelegt worden war, die Rechtskraft des Urteils herbeizuführen und ohne weitere Haftunterbrechung die Vollstreckung zu sichern. Diese Erwägungen stehen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Revision in keinem inneren Zusammenhang. Das macht der Beschwerdeführer auch selbst nicht geltend. Er beruft sich allein darauf, dass eine Revisionsverhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Darauf kommt es nach dem Vorhergesagten jedoch hier nicht an.
Der Senat muss deswegen auf die umstrittene Frage, ob es zum Entstehen der Rücknahmegebühr erforderlich ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt wird – zu der er bereits im Beschl. v. 18.4.2008 bejahend Stellung genommen hat –, nicht erneut eingehen.
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Beschwerdeführers liegt in diesem Ergebnis nicht. Denn ihm verbleibt jedenfalls die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV mit Haftzuschlag. Mit dieser Gebühr werden ohnehin alle Tätigkeiten des Verteidigers im Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen Revisionsbegründung oder -erwiderung abgegolten (Burhoff a.a.O., Rn 12, 15 zu VV 4130).