Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Vertretung im Vorverfahren durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgte.
Die Steuerberaterin T hatte für den Erinnerungsführer ursprünglich im Verfahren 6 K 3921/06 wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 und außerdem gegen die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2004 und Mitteilung über die Buchführungspflicht geklagt. Sie hatte auch das Vorverfahren für den Erinnerungsführer geführt. Streitig war dabei, ob der Erinnerungsführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater als beratender Betriebswirt Einkünfte i.S. § 18 EStG oder ob er gewerbliche Einkünfte bezog. Nachdem das FG Köln den zusammen mit der Klage gestellten Aussetzungsantrag des Erinnerungsführers abgelehnt hatte, trat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens im Anschluss an die Anfrage des Gerichts darüber, ob an dem Klageantrag auch nach dem Aussetzungsbeschluss weiterhin festgehalten werden solle und ob noch weiterer Sachvortrag beabsichtigt sei, der jetzige Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit dem Hinweis auf, der Postverkehr könne nunmehr über den jetzigen Bevollmächtigten erfolgen.
Auf Anfrage des Gerichts, ob Frau Steuerberaterin T weiterhin neben dem jetzigen Bevollmächtigten am Verfahren beteiligt sei, erklärte der jetzige Bevollmächtigte des Erinnerungsführers, dass das Klageverfahren im Einvernehmen mit Frau Steuerberaterin T ausschließlich durch den jetzigen Bevollmächtigten geführt werde.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Erinnerungsführer die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2003 dahin, dass hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Steuerermäßigung gem. § 35 EStG berücksichtigt werde. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren wegen Einkommensteuer 2003 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 3323/08 fortgeführt; das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 wurde ebenfalls abgetrennt und eingestellt, weil der Kläger seine Klage diesbezüglich zurückgenommen hatte. Die Klage gegen die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2004 und Mitteilung über die Buchführungspflicht wurde ebenfalls mit Urt. v. 25.9.2008 als unbegründet abgewiesen. Der Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2003 im Verfahren 6 K 3323/08 wurde von den Beteiligten nach Bescheidänderung im Hinblick auf die Steuerermäßigung gem. § 35 EStG in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Kosten im Verfahren 6 K 3323/08 wurden dem Beklagten auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Bevollmächtigte, die dem Kläger im Verfahren 6 K 3323/08 zu erstattenden Kosten festzusetzen. Für das von der Steuerberaterin T durchgeführte Vorverfahren beantragte er die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr gem. § 40 Abs. 2 StBGebVO; für das Klageverfahren beantragte er u.a. die Berücksichtigung einer 1,6-Verfahrensgebühr.
Der Kostenbeamte hingegen sah im Anschluss an die Einlassung des Erinnerungsgegners nicht den Höchstsatz der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren von 20/10 als gerechtfertigt an, sondern nur den Ansatz einer Mittelgebühr von 11,5/10. Das eigentliche Rechtsproblem, ob von gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften auszugehen gewesen sei, sei Gegenstand des Verfahrens zur Gewerbesteuer gewesen. Beim Verfahren wegen Einkommensteuer 2003 sei es nur um die Frage gegangen, ob die Tarifermäßigung für mit Gewerbesteuer belastete Einkünfte zu gewähren sei. Dies sei nur eine einfache Rechtsfrage gewesen. Außerdem sei die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen.
Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigte der Kostenbeamte entsprechend seiner Ankündigung nur eine 11,5/10-Geschäftsgebühr gem. § 40 Abs. 2 StBGebVO, die er zur Hälfte auf die 1,6-Verfahrensgebühr anrechnete. Für die Anrechnung sei unerheblich, dass das Vorverfahren und das Klageverfahren von verschiedenen Bevollmächtigten geführt worden sei. Da keine Gründe für die Notwendigkeit eines Bevollmächtigtenwechsels vorgetragen worden seien, könne der Erinnerungsgegner nicht mit höheren Kosten belastet werden, als ohne diesen Wechsel entstanden wären.
Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV erfolge nur, soweit die Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV entstanden sei. Daraus ergebe sich, dass die Anrechnung nur zu erfolgen habe, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klageverfahrens auch der Bevollmächtigte im Vorverfahren gewesen sei. Denn der Sinn der Anrechnung liege darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten Bevollmächtigten wegen des dadurch bedingten geringeren Einarbeitungsaufwands im Klageverfahren nur eine gekürzte Gebühr habe zugebilligt werden sollen. Im Streitfall sei das Vorverfahren jedoch durch Frau Steue...