Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht, mit der er eine Erhöhung des Streit- und Vergleichswertes begehrt, ist über § 32 Abs. 2 RVG gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 und Abs. 5 S. 4 GKG statthaft, nachdem sie das LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und bei dem richtigen Empfangsgericht eingelegt worden.
Auch in der Sache hat sie Erfolg.
Entgegen der Auffassung des LG und des AG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.
§ 41 Abs. 5 S. 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert "bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum" (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht – wie bereits die in ihrem Kern inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 5 GKG a.F. – auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten. Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1996–1 BvR 2388/95).
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Mieterhöhungsstreitigkeit in diesem Sinne.
Die Klägerin hat mit ihrem Feststellungsantrag ihr Interesse an der Zahlung eines künftig erhöhten Mietzinses verfolgt.
Bei solchen Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Wohnraummietverhältnis ist der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand nicht die Mieterhöhung selbst, sondern die künftige Geldforderung des Vermieters, mögen die Parteien hier letztlich auch über die Wirksamkeit einer einseitig rechtsgestaltend wirkenden Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG gestritten haben. Einen solchen Streit tragen – wie hier – auch Parteien anlässlich einer Zahlungsklage des Vermieters auf rückständige Mieterhöhungsbeträge aus, ohne dass die Mieterhöhung selbst zum Streitgegenstand wird, so dass sich der Gebührenstreitwert einer solchen Zahlungsklage ohne eine gebührenrechtliche Privilegierung nach dem bezifferten Klageantrag richtet.
Anders und von der Interessenlage weder wirtschaftlich noch sozial vergleichbar liegt der Fall einer typischen Mieterhöhungsklage i.S.v. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, bei der der Vermieter den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch nimmt (vgl. Hartmann, KostG, 36. Aufl., § 41 Rn 35). Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit allein um die Mieterhöhung und nicht auch über die sich daraus ergebenden wiederkehrenden Verpflichtungen. Der Anspruch "auf" Erhöhung der Miete und der Anspruch "aus" der Mieterhöhung sind zweierlei (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, "Mietstreitigkeiten" Rn 3574).
Die in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Entscheidungen des BGH (Beschl. v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03; v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04 – sowie v. 17.3.2004 – XII ZR 162/00) betreffen keine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation, wie das LG zutreffend ausgeführt hat.
Schließlich hat der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Klage nicht auf eine künftige Leistung (§ 259 ZPO), sondern auf die Feststellung einer solchen Verpflichtung gerichtet ist, lediglich zur Folge, dass von dem rechnerischen Betrag des nach § 9 ZPO zu bemessenden Streitwerts – wie auch sonst regelmäßig bei positiven Feststellungsklagen – ein Abzug in Höhe von 20 % vorzunehmen ist.
Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Feststellungsantrag zu 3) auf 2.979,31 EUR (42 x 88,67 EUR minus 20 %), so dass der Streitwert insgesamt auf 5.069,95 EUR festzusetzen war.