Die Entscheidung ist zutreffend. Eines förmlichen Verfahrens bedarf es nicht. Die Terminsgebühr für einen Täter-Opfer-Ausgleich kann z.B. auch dann entstehen, wenn die Sitzung unterbrochen wird und der Verteidiger an einer Besprechung auf dem Gerichtsflur zwischen Angeklagten und Geschädigtem teilnimmt.[1]

[1] AG Münster AGS 2007, 350 = RVGreport 2007, 303; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4102 Rn 5.

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