Die Entscheidung ist zutreffend. Eines förmlichen Verfahrens bedarf es nicht. Die Terminsgebühr für einen Täter-Opfer-Ausgleich kann z.B. auch dann entstehen, wenn die Sitzung unterbrochen wird und der Verteidiger an einer Besprechung auf dem Gerichtsflur zwischen Angeklagten und Geschädigtem teilnimmt.[1]
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