Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 2 GKG dem Senat, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Als grundsätzlich hat der Berichterstatter die Frage bezeichnet, ob das Gericht im Fall einer Beschwerde, die den Beschwerdewert aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erreicht, den Streitwert gleichwohl von Amts wegen ändern darf.
Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen Streitwertfestsetzungen der hier fraglichen Art die Beschwerde statt, wenn – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden ist – der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall (1.). Bei dieser Sachlage besteht auch keine Möglichkeit für das Beschwerdegericht, den Streitwert von Amts wegen herabzusetzen (2.).
1. Die Höhe des Beschwerdewertes nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist unter Zugrundelegung des angefochtenen Streitwertes einerseits und des erstrebten Wertes andererseits sowie des sich daraus ergebenden Unterschiedes der vom Kostenschuldner – hier die Beklagte – zu tragenden Gebühren zu ermitteln (z.B. Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 68 Rn 10). Angefochten ist hier ein Streitwert von 5.000,00 EUR. Erstrebt wird dem gegenüber ein solcher von 2.500,00 EUR. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Streitwertbeschwerde, wo es heißt, dass "beantragt" werde, "den Streitwert auf 2.500,00 EUR festzusetzen" und dieser Antrag durch die Bildung eines für Prozessanträge typischen, eigenständigen Absatzes auch optisch noch hervorgehoben wird. Angesichts dieses eindeutigen, eine entgegenstehende Auslegung hindernden Wortlauts und Aufbaus der Streitwertbeschwerde sieht der Senat keinen Raum für eine Auslegung dahin, dass es der Beklagten in Wahrheit nicht um einen geringeren Streitwert gegangen ist. Dies gilt umso mehr, als die besagten 2.500,00 EUR der Rspr. des Senats entsprechen (Beschl. v. 5.10.2009–5 So 140/09), und die Beschwerde erkennbar auf die Festsetzung eben dieses Betrages abzielt.
Damit steht gleichzeitig fest, dass der maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht ist. Denn auf der Grundlage eines Streitwertes von 5.000,00 EUR ergeben sich für die Beklagte als Kostenschuldnerin nach §§ 3, 34 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG Gebühren in Höhe von 363,00 EUR, wohingegen es bei einem Streitwert von 2.500,00 EUR 243,00 EUR wären.
2. Das Gericht sieht keine Möglichkeit, auf eine unzulässige Beschwerde hin den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen herabzusetzen. Nach dieser Bestimmung kann die Streitwertfestsetzung dann, wenn das Verfahren u.a. wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Rein vom Wortlaut her "schwebt" zwar auch eine mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässige Beschwerde "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 5.10.2007, DÖV 2008, 735). Einer derartigen, am bloßen Wortlaut stehen bleibenden Interpretation der genannten Vorschrift steht indes entgegen, dass im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine übergeordnete Betrachtung erforderlich ist, die auch einschlägige Rechtsmittelbeschränkungen einbezieht. So dürfte es in der Regel schon vom Gesetz nicht beabsichtigt sein, dass sich ein Gericht auf ein unzulässiges Rechtsmittel hin überhaupt inhaltlich mit der Sache befasst. Demnach ist § 63 Abs. 3 S. 1 GKG im Lichte und unter Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen mit der Folge, dass eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen auf eine unzulässige Beschwerde hin nicht möglich ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdebeschränkung aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG – wie im Übrigen auch andere, etwa die gem. § 80 AsylVfG – leerliefe. Das gilt insbesondere dann, wenn man der Auffassung folgte, dass das Beschwerdegericht, wenn es die Unrichtigkeit der Wertfestsetzung erkannt hat, den angefochtenen Streitwertbeschluss ändern muss, soweit nicht ausnahmsweise die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG abgelaufen ist, mithin selbst auf eine unzulässige Beschwerde gezwungen wäre, von Amts wegen tätig zu werden (siehe zu dieser Verpflichtung Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 63 Rn 36 m. w. Nachw.). Gegen die hier vertretene Auffassung lässt sich im Übrigen nicht einwenden, dass dann für die in § 63 Abs. 3 GKG enthaltene Variante einer Abänderung des Streitwerts von Amts wegen bei Schweben des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz wegen der Entscheidung über den Streitwert kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, da die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, auf eine zulässige Beschwerde hin den Streitwert abzuändern, durch § 68 GKG abgedeckt ist. Denn über § 68 GKG hinaus eröffnet § 63 Abs. 3 S. 1 GKG die Möglichkeit, den Streitwert gegebenenfalls auch heraufzusetzen, da das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht gilt (wie hier ...