Der Leitsatz ist zutreffend, die Begründung allerdings teilweise unrichtig und die Festsetzung des Verfahrenswertes im Ergebnis falsch.
Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG entspricht der für Ehesachen geltenden Wertvorschrift des § 43 Abs. 2 FamGKG, wonach für die Einkommensverhältnisse auch das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist. Der erste Gedanke, dem Gesetzgeber den Willen zu unterstellen, in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen von demselben Ausgangswert auszugehen, liegt – wie der Beschwerdeführer meint – nahe, ist aber falsch und würde auch der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht werden, wonach die Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen einfacher und übersichtlicher zu gestalten sein soll, als es für Ehesachen der Fall ist. Dagegen spricht insbesondere, dass nach § 43 Abs. 1 FamGKG der Wert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen zu bestimmen ist und die von der Rechtsprechung bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen vorgenommenen Abzüge allein deshalb möglich sind. Das ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG aber gerade nicht vorgesehen. Ausdrücklich sind nur die "reinen" Einkommensverhältnisse maßgeblich. Das jedenfalls hat das OLG richtig gesehen.
Eine Herauf- oder Herabsetzung dieses sich so ergebenden Verfahrenswertes ist nur nach § 50 Abs. 3 FamGKG möglich, wobei insoweit die Billigkeit der Umstände des Einzelfalls zu sehen und im Wege einer Schätzung zu bewerten ist. Individuelle Abzüge beim Einkommen durch die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge kommen jedenfalls nicht in Betracht. Insbesondere hat das OLG richtig bewertet, dass die Rentenanrechte bereits aus dem um Sozialabgaben verminderten Einkommen stammen, so dass eine nochmalige Berücksichtigung bei der Festsetzung des Verfahrenswertes nicht sachgerecht ist und auch im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG keine Rolle spielen kann.
Soweit sich das OLG ohne Not und Relevanz bemüßigt gefühlt hat, dem FamG und dem Beschwerdeführer eine richtige Wahrnehmung hinsichtlich der Berücksichtigung von 10 % und nicht 20 % je Anrecht zu bestätigen, weil sich der letztgenannte Wert auf Versorgungsausgleichsverfahren beziehe, welche nicht zugleich mit der Scheidung, sondern erst danach durchgeführt werden, hätte es dies besser gelassen. Denn diese Annahme ist falsch. Nach dem Motto: "Es ist nicht immer drin, was draufsteht", stehen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nicht per se für Anrechte, die nach der Scheidung geltend gemacht werden. Zuzugeben ist dem OLG zwar insoweit als der Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG diesen Schluss nahe legen kann. Das macht ihn aber nicht richtig.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung sind in § 20 Abs. 1 VersAusglG legaldefiniert: Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Gemeint sind und mit 20 % bewertet werden dürfen nur schuldrechtliche Anrechte i.S.d. §§ 20 ff. VersAusglG. Sofern nach der Scheidung etwa Anträge auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG oder nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB gestellt werden, so sind die verfahrensgegenständlichen Anrechte mit 10 % und nicht mit 20 % zu bewerten, obgleich es sich um Ansprüche – temporal – nach der Scheidung handelt. Das macht sie indes nicht zu den höher zu bewertenden schuldrechtlichen Ansprüchen.
Das FamG hat in seine Versorgungsausgleichsentscheidung ein Anrecht mit einbezogen, für welches kein Ehezeitanteil ermittelt worden ist. Das war richtig; die insoweit vorgenommene Abänderung durch das OLG hingegen falsch. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist eindeutig: Es ist "jedes Anrecht" zu bewerten. Eine Differenzierung danach, ob ein Ehezeitanteil errechnet wird, ein Anrecht ausgleichsreif ist oder ein Ausgleich überhaupt stattfinden kann, wird nicht getroffen. Deshalb sind auch Anrechte zu bewerten, für die ein Ehezeitanteil nicht errechnet worden ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger in einer Vielzahl von Fällen falsch sind und auf Hinweis korrigiert werden müssen. § 50 Abs. 1 FamGKG will aber gerade keine juristische Leistung bewerten, sondern bestehende Anrechte. Aus diesem Grunde hat das OLG den Verfahrenswert auch unzutreffend festgesetzt, da es nur vier und nicht fünf Anrechte bewertet hat. Zutreffend beträgt der Wert der Versorgungsausgleichssache danach (1.800,00 EUR + 1.750,00 EUR) x 3 x 5 x 10 %, also 5.325,00 EUR.
Dass das OLG das FamFG über die nicht "mehr" vorhandene Höchstgrenze von 5.000,00 EUR belehrt hat, erscheint zur weiteren Fehlervermeidung unabdingbar. Dem FamG in Balingen – wo auch immer dies liegen mag – dürfte noch der vor der Strukturreform des Versorgungsausgleichs entworfene Gesetzestext vorliegen. Er sollte ausgetauscht werden.