Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich, wie das FamG zutreffend dargestellt hat, nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR.
Wie § 50 Abs. 3 FamGKG regelt, kann hiervon nach oben oder unten abgewichen werden, falls der beschriebene Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Ob das Nettoeinkommen noch um individuelle Abschläge zu verändern oder um Vermögenswerte zu ergänzen ist, wie dies § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG für Ehesachen vorsieht, ist im Hinblick auf die vorgenannte Billigkeitsnorm des § 50 Abs. 3 FamGKG nicht eindeutig. Zwar erschiene durchaus praktikabel, dasjenige Einkommen, das bereits für den Verfahrenswert der Ehescheidung maßgeblich ist, auch insoweit unmittelbar heranzuziehen, als es um Kinderfreibeträge bereinigt oder mit Vermögenswerten addiert wird. Allerdings ist zu sehen, dass sich die Folgesache Versorgungsausgleich im Wesentlichen auf Rentenanrechte bezieht, die – insbesondere über abgeführte Sozialabgaben – gerade aus dem Einkommen stammen (vgl. BR-Drucks 343/08 vom 23.5.2008, S. 261 f.; Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, § 50 FamGKG Rn 2; Baronin von König/Bischof, Kosten in Familiensachen, Rn 109). Unterhaltsleistungen für Kinder bleiben hierfür ebenso außer Betracht wie der Einsatz vorhandenen Vermögens. Nach Auffassung des Senats ist das Nettoeinkommen i.S.v. § 50 Abs. 1 FamGKG deshalb ohne Rücksicht auf individuelle Zu- und/oder Abschläge heranzuziehen (eingehend hierzu: Keske, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., 17. Kapitel Rn 107; Enders, JurBüro 2009, 337, 340).
Die Billigkeitsregelung des § 50 Abs. 3 FamGKG bezieht sich hingegen nicht auf den Fall einer in ungewöhnlicher Weise abweichenden Einkommens- oder Vermögenssituation, sondern auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache an sich (vgl. BR-Drucks, a.a.O., S. 263; Klüsener, a.a.O., Rn 10; Borth, FamRZ 2009, 562, 566 f.; Krause, FamRB 2009, 321, 322). Wie übrigens sowohl FamG als auch Beschwerdeführer zutreffend annehmen, sind die Nettoeinkommen vorliegend mit 10 Prozent und nicht mit 20 Prozent ihres Wertes anzunehmen; der letztgenannte Wert bezieht sich auf Versorgungsausgleichsverfahren, welche nicht zugleich mit der Ehescheidung, sondern erst danach durchgeführt werden (Grabow, FamRB 2010, 93, 94; Krause, a.a.O.).
Die Wertfestsetzung bestimmt sich demnach mit 10 Prozent für jedes Anrecht. Das FamG hat insoweit auch ein Anrecht einbezogen, für welches kein Ehezeitanteil ermittelt worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass in § 50 Abs. 1 FamGKG lediglich von "Anrechten" und nicht von "auszugleichenden Anrechten" die Rede ist, so dass auf sämtliche Anrechte abgestellt werden muss, die ungeachtet eines später tatsächlich erfolgenden Ausgleichs verfahrensgegenständlich sind (Enders, a.a.O., 341). Das hat beispielsweise in den Fällen des § 18 VersAusglG Bedeutung, wonach vom Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen werden kann. Auch diese Anrechte, die zunächst ihrem Umfang nach ermittelt werden, sodann aber für die Durchführung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben, unterfallen dem Versorgungsausgleich und sind deshalb für die Wertfestsetzung von Belang. Das kann sich aber nicht auf solche Anrechte beziehen, für die entweder – wie hier – kein Ehezeitanteil ermittelt wird oder welche von vornherein nicht bestehen, etwa weil sie irrtümlich erwähnt oder mitgeteilt worden sein mögen. Gleiches gilt für Anrechte, welche noch verfallbar sind (Keske, a.a.O., Rn 104).
Die Höchstgrenze von 5.000,00 EUR, von welcher das Familiengericht unter Verwendung eines Computerprogramms ausgegangen ist, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben worden (Baronin von König/Bischof; Borth, jeweils a.a.O.).
Nach alledem war der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf (1.800,00 EUR + 1.750,00 EUR) x 3 x 4 x 10 % = 4.260,00 EUR festzusetzen.