Zu Leitsatz 2

Vergütungsvereinbarungen, in denen Zeithonorare vorgesehen sind, enthalten oft eine Regelung, wonach in bestimmten Zeitintervallen abzurechnen ist. Zwar werden solche Vereinbarungen gerne von Anwälten verwandt; leider halten sich die Anwälte dann aber nicht an ihre eigenen Vereinbarungen, sondern rechnen ab, wann sie wollen.

Das OLG Koblenz hat klargestellt, dass der Anwalt, der ein entsprechendes Abrechnungsintervall vereinbart, sich auch daran halten muss, dass er also eine Vertragsverletzung begeht, wenn er nicht in den vereinbarten Intervallen abrechnet. Es hat aber ebenso klargestellt, dass es sich hier nur um eine vertragliche Nebenpflicht handelt, deren Verletzung lediglich zum Schadensersatz führen kann. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser Schaden ist.

In der Regel wird es – wie hier – keine Auswirkungen haben, wenn der Anwalt verspätet abrechnet. Dennoch ist hier Nachlässigkeit fehl am Platze.

Zum einen lässt sich durchaus darüber nachdenken, ob an die Darlegungs- und Beweislast strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Anwalt nicht entsprechend der von ihm selbst vorgegebenen Intervalle abrechnet und damit dem Auftraggeber die Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung der Abrechnung nimmt.

Darüber hinaus kann das Unterlassen der geschuldeten Abrechnungen zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses führen. Der Auftraggeber hat – insbesondere, wenn dies vereinbart ist – ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie viel Zeit der Anwalt in die Bearbeitung des Mandats investiert. Rechnet der Anwalt nicht entsprechend seinen vereinbarten Intervallen ab, nimmt er dem Auftraggeber insbesondere die Chance, das Mandat rechtzeitig zu beenden, wenn er merkt, dass es für ihn wegen des hohen Zeitaufwandes wirtschaftlich unlukrativ wird.

Ein Weiteres sollte der Anwalt, der Abrechnungsintervalle vereinbart, beachten: Mit Ablauf des abzurechnenden Intervalls tritt Fälligkeit ein, da insoweit eine von § 8 Abs. 1 RVG abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Dies bedeutet, dass der Anwalt insoweit keine Vorschüsse mehr geltend machen kann, sondern Abrechnung erteilen muss. Darüber hinaus beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, auch die Verjährung, so dass zumindest bei außergerichtlichen Mandaten, die lange andauern, ein Teil der Vergütung bereits verjährt sein kann, bevor das Mandat beendet ist.

Zu Leitsatz 3

Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss auch an die Auslagen gedacht werden. Versäumt der Anwalt dies und wird ein Pauschalhonorar oder eine Zeitvergütung vereinbart, dann sind mit der vereinbarten Vergütung grundsätzlich auch sämtliche Auslagen abgegolten.[1] Es bedarf in diesen Fällen also einer ausdrücklichen Regelung, dass zusätzlich Auslagen zu zahlen sind. Dabei reicht eine Klausel, wonach zuzüglich zu der vereinbarten Zeit- oder Pauschalvergütung die gesetzlichen Auslagen zu zahlen sind.

Da auch die Umsatzsteuer nach dem RVG (Nr. 7000 VV) einen Auslagentatbestand darstellt, muss auch die Umsatzsteuer ausdrücklich vereinbart werden. Anderenfalls gilt ein Bruttohonorar als vereinbart.

Zu beachten ist, dass auf den bei Abrechnung geltenden Umsatzsteuersatz Bezug genommen wird; anderenfalls gilt der bei Abschluss der Vereinbarung geltende Umsatzsteuersatz. Empfehlenswert ist also zu vereinbaren, dass zuzüglich zu der vereinbarten Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen ist, und zwar nach dem Umsatzsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung maßgebend ist.

[1] OLG Koblenz OLGZ 79, 230; LG Koblenz AnwBl 1984, 206; ausführlich N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1072.

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