RVG §§ 3a ff.; BGB § 280
Leitsatz
- Eine Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach je angefangene 15 Min. abzurechnen ist, begegnet keinen Bedenken.
- Ist der Anwalt nach der Vergütungsvereinbarung verpflichtet, monatlich die angefallenen Stunden abzurechnen, und hält er sich nicht daran, begeht er eine Vertragsverletzung. Diese Vertragsverletzung ist aber im Ergebnis unerheblich, wenn der Auftraggeber nicht darlegen und nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist.
- Eine Vereinbarung, wonach zuzüglich zu der vereinbarten Vergütung die "gesetzliche Umsatzsteuer" zu zahlen ist, bezieht sich nur auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Umsatzsteuersatz. Eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ist daher für die Abrechnung mit dem Auftraggeber unbeachtlich.
LG München, Urt. v. 21.9.2009–4 O 10820/08
Aus den Gründen
2. Die vom Beklagten gegen die Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
a) Die Bedenken des Beklagten gegen die Zeittaktregelung in Nr. 1 Abs. 1 S. 2 der Vergütungsvereinbarung teilt das Gericht nicht. Danach werden "angefangene Viertelstunden einer einzelnen Tätigkeit auf volle Viertelstunden aufgerundet".
Diese Klausel ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite vollumfänglich wirksam.
Nach einhelliger Auffassung der Kammer benachteiligt eine sogenannte Zeittaktklausel im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars durch einen Rechtsanwalt – entgegen einer insoweit anderslautenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 129) – den Mandanten grundsätzlich zumindest dann nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, falls diese – wie hier – Abrechnungsintervalle von nicht mehr als 15 Min. vorsieht.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Rechtsgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 8 Abs. 2 JVEG und 13 S. 2 StBGebV, wonach die dortigen Gebühren sogar je angefangener halber Stunde anfallen. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Zeittaktungen zum Zwecke der pauschalierten Abrechnung von Zeitvergütungen anerkennt.
Zum anderen sind derartige Taktungen auch völlig gebräuchlich und damit verkehrsüblich. Laut einer bundesweiten Umfrage des Soldan-Instituts im Jahr 2008 (vgl. Hommerich/Killan, NJW 2009, 1569 [1572]) ist das gebräuchlichste Intervall zur Abrechnung von Zeithonoraren bei Rechtsanwälten das 15-Minuten-Intervall. Dieser Wert war der in der Befragung mit Abstand am häufigsten genannte Einzelwert und stellt zugleich das arithmetische Mittel aller Werte dar. Insgesamt 48 % der Rechtsanwälte gaben an, mit einem Intervall von 15 Min. abzurechnen. 14 % der Rechtsanwälte rechnen sogar mit Intervallen von 30 Min. ab.
Auch sprechen für die Annahme von Abrechnungsintervallen – zumindest falls diese 15 Min. nicht überschreiten – Praktikabilitätserwägungen. Wollte man beispielsweise der Vorgabe des OLG Düsseldorf (vgl. NJW-RR 2007, 129 [131]) folgen, ein Rechtsanwalt habe seine Abrechnungen "minutengenau" zu erteilen, so würde dies den Rechtsanwälten die Abrechnung ihrer Vergütungsansprüche unzumutbar erschweren. Die stets minutengenaue Erfassung des zeitlichen Aufwandes eines Rechtsanwalts wäre – auch mit Blick auf das schützenwerte Interesse des Mandanten auf möglichst genaue Rechnungsstellung – nicht mehr verhältnismäßig. Nebenbei erschließt sich auch nicht, was das OLG Düsseldorf mit einer "zumindest" minutengenauen Abrechnung meint. Sollte damit die Notwendigkeit einer gar sekundengenauen Abrechnung angesprochen sein, so erscheint dies aus Sicht des erkennenden Gerichts aufgrund der vorgenannten Erwägungen abwegig.
Schließlich rechtfertigt auch ein Blick auf das § 287 Abs. 2 ZPO innewohnende Gebot prozessualer Verhältnismäßigkeit die Annahme der Zulässigkeit maximal 15-minütiger Abrechnungsintervalle bei Zeithonoraren aus Vereinfachungsgründen.
3. Die von der Klägerin äußerst detailliert und in allen Einzelheiten vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tätigkeiten und Leistungen, welche sie für den Beklagten erbracht habe, werden vom Beklagten nur völlig pauschal bestritten.
Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag ihrer Darlegungslast in vollem Umfang genügt. Da sich der Beklagte auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, gilt hier § 138 Abs. 3 ZPO – mithin der diesbezügliche Vortrag der Klägerin – als zugestanden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 138 Rn 8).
4. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin habe die ihr gem. Nr. 3 der Vergütungsvereinbarung obliegende Verpflichtung zu monatlicher Abrechnung verletzt, so ist dies unstreitig richtig. Dass, weshalb und in welchem Umfang ihm dadurch aber ein Schaden entstanden sein soll, legt der Beklagte weder substantiiert dar, noch stellt er dies unter Beweis.
5. Der Einwand der Beklagtenseite, die von Klageseite geltend gemachte Vergütung sei unangemessen hoch, da sie die gesetzlichen Gebühren um ein Vielfaches übersteige, wurde nicht nachvollziehbar begründet.
a) Nach der aktuellen Grundsatzentscheid...