Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug genommen.

Mit Beschluss wurden Gerichtskosten in Höhe von 110,00 EUR gegen den Beklagten festgesetzt. Aufgrund der vorgenommenen Berichtigung der Gerichtskostenrechnung ergibt sich nunmehr ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 146,57 EUR, sodass vorstehender Betrag festzusetzen war. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?