1. Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 3 S. 3 RVG ist so anzuwenden, dass zunächst das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung – ohne Berücksichtigung der Pauschvergütung – zu berechnen ist. Sodann ist der Betrag zu ermitteln, der zugunsten des Pflichtverteidigers aus der Staatskasse festgesetzt worden ist, und die Anrechnung vorzunehmen, soweit dieser Betrag einschließlich der Zahlung, über deren Anrechnung zu befinden ist, den doppelten Betrag der Pflichtverteidigervergütung übersteigt.
  2. Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist sicherzustellen, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustünde. Hierfür spricht die Regelung in § 52 Abs. 1 S. 2 RVG, wonach die aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf den Anspruch gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren anzurechnen sind.
  3. Es ist ausgeschlossen, dass ein Wahlverteidiger nach § 42 RVG eine höhere Vergütung erhält als ein Pflichtverteidiger nach § 51 RVG.

OLG Jena, Beschl. v. 17.8.2009 – 1 Ws 277/09

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