I. Zum Sachstand hat das LG Folgendes ausgeführt:
„Der Angeklagte wurde am 7.10.2009 von der Kammer wegen schweren Raubes und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Pflichtverteidiger in erster Instanz war Rechtsanwalt S. aus E., welcher am 8.10.2009 gegen das Urteil Revision einlegte. Am 15.10.2009 suchte der Verteidiger den Angeklagten in der JVA K. auf und beriet diesen über die Erfolgsaussichten der Revision. Das Hauptverhandlungsprotokoll lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, auch die Urteilsgründe waren noch nicht schriftlich abgefasst.
Mit Schreiben v. 2.11.2009, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft B. am 6.11.2009 und bei Gericht am 11.11.2009, beantragte der Angeklagte, ihm statt Rechtsanwalt S. den Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Am selben Tage erklärte auch der Erinnerungsführer gegenüber dem Gericht, der Angeklagte habe ihn mit der Verteidigung in der Revisionsinstanz beauftragt. In seinem Schriftsatz v. 6.11.2009 heißt es u.a.: "... Diesem Antrag ist zu entsprechen, da keine wichtigen Gründe entgegenstehen und insbesondere keine zusätzlichen Gebühren anfallen ..."
Mit Beschl. v. 18.11.2009 hob das Gericht die Bestellung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger auf und bestellte statt seiner den Erinnerungsführer. Wegen der näheren Begründung wird auf den Beschl. v. 18.11.2009 Bezug genommen. Nach erhaltener Akteneinsicht verfasste der Erinnerungsführer sodann die Revisionsschrift. Die Revision wurde mit Beschluss des BGH v. 7.4.2010 als unbegründet verworfen.
Mit Antrag v. 10.12.2009 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gem. Nr. 4131 VV nebst Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR und Umsatzsteuer. Den Antrag lehnte die Rechtspflegerin mit der Begründung ab, die Verfahrensgebühr sei bereits für Herrn Rechtsanwalt S. festgesetzt worden, für den die Gebühr zuerst entstanden sei. Hiergegen richtet sich die Erinnerung.“
In der Sache hat das LG die Erinnerung zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr zu, weil er wirksam auf die Festsetzung derjenigen Gebühren verzichtet habe, die bereits beim bisherigen Pflichtverteidiger angefallen seien. § 49 Abs. 1 S. 1 BRAO stehe der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, denn die Vorschrift betreffe nur den Fall der vertraglichen Vereinbarung der Höhe der Gebühren, nicht aber den Anspruch gegen die Staatskasse.
Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 3.11.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz v. 9.11.2010, der am selben Tag beim LG eingegangen ist, hat er Gegenvorstellungen erhoben, hilfsweise beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen, und für den Fall, dass das LG dem nicht nachkomme, Amtshaftungsansprüche angekündigt.
Das LG hat am 18.11.2010 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die – vom Verteidiger sichtlich gewollte – Beschwerde vorgelegt. Unter dem 24.11.2010 hat der Verteidiger "die Beschwerde v. 9.11.2010" ergänzend begründet.
II. Das Schreiben des Verteidigers v. 9.11.2010 ist als befristete Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG auszulegen. Zwar werden mit dem an das LG gerichteten Schreiben Gegenvorstellungen erhoben und wird – in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage – die Zulassung der weiteren Beschwerde beantragt. Mit der an den Senat gerichteten ergänzenden Beschwerdebegründung v. 24.11.2010 hat der Verteidiger aber hinreichend klargestellt, dass er bereits mit dem Schreiben v. 9.11.2010 Beschwerde einlegen wollte.
Dieses Schreiben ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim LG eingegangen. Auch ist der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG erreicht.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Dem Beschwerdeführer steht der mit Kostenfestsetzungsantrag v. 10.12.2009 geltend gemachte Vergütungsanspruch zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung des Verteidigers, der Staatskasse entstünden durch die Auswechselung des Pflichtverteidigers keine Mehrkosten, dahingehend zu verstehen ist, dass er für den – von ihm ersichtlich nicht bedachten – Fall, dass beim bisherigen Pflichtverteidiger neben der Grundgebühr auch bereits die Verfahrensgebühr angefallen war, den Angeklagten letztlich ohne Vergütung im Revisionsverfahren vertreten wollte.
Ein Verzicht auf die Verfahrensgebühr wäre nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls unwirksam gewesen. Der Senat hat zur Wirksamkeit des Gebührenverzichts in der Entscheidung v. 28.7.2008 (2 Ws 371/08) Folgendes ausgeführt:
"Ein derartiger Verzicht kann im Voraus nicht wirksam erklärt werden. Das gilt nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse (Thüringer OLG JurBüro 2006, 365 [OLG Jena 29.11.2005 – 1 Ws 440/05]; SenE v. 19.3.2008 – 2 Ws 125/06; a.A. wohl 1. Strafsenat des OLG Köln SenE vom ...