In einer Kapitalangelegenheit ist das Vorgehen gegen mehrere Gegner (Vermittler auf Schadenersatz wegen Falschberatung/Bank als Initiator auf Schadenersatz wegen Prospekthaftung) gebührenrechtlich eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.
OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 17.8.2010 – 7 U 97/10
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