Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, der Rechtsanwalt der Gläubigerin könne die 0,3-fache Verfahrensgebühr für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur aus einem Gegenstandswert von 910,99 EUR berechnen. Der Umstand, dass Forderungen gegen drei Drittschuldnerinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden seien, spiele bei der Bemessung des Gegenstandswerts keine Rolle. Dieser sei vielmehr durch die zu vollstreckende Forderung begrenzt, die sich nicht dadurch erhöhe, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei Drittschuldnerinnen richte. Die Gläubigerin könne in dieser Höhe nur einmal Befriedigung erlangen. Es handele sich nicht um mehrere Gegenstände, die gem. § 22 Abs. 1 RVG addiert werden könnten, sondern um einen Gegenstand, der gegenüber drei Drittschuldnerinnen geltend gemacht werde.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei der Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die drei Drittschuldnerinnen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Verfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Das ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 u. v. 24.9.2004 – IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs – der Forderungspfändung – unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will. Auch die obergerichtliche Rspr. und die überwiegende Lit. nehmen bei dieser Fallgestaltung eine gebührenrechtliche Angelegenheit an (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 5. Aufl., § 18 Rn 35; BeckOK RVG/Seltmann, Stand: 15.8.2010, § 18 Rn 5; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 4. Aufl., § 18 Rn 30; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 536; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 351; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1792, 1793; KG Rpfleger 1974, 409, 410; differenzierend OLG Köln Rpfleger 2001, 149, 150). Soweit teilweise dem Beschluss des BGH v. 24.9.2004 (IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79) für die hiesige Fallgestaltung etwas anderes entnommen wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3309 Rn 40; im Ergebnis ebenso Bräuer, in: Bischof, RVG, 3. Aufl., VV 3309 Rn 45a; LG Berlin Berliner Anwaltsblatt 2006, 424), geht dies fehl. Der Beschluss betraf einen anderen Sachverhalt. Es ging dort um die Gebühren für den Schuldneranwalt, der mehrere Erinnerungen gegen Vorpfändungen eingelegt hatte.
b) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann. Entgegen seiner Annahme liegen jedoch drei Gegenstände vor und nicht nur einer.
aa) Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 u. v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn 17 je m. w. Nachw.). Nach diesem Maßstab bezog sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin auf drei Rechtsverhältnisse. Er ließ drei Forderungen gegen drei verschiedene Drittschuldnerinnen pfänden und zur Einziehung überweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zugunsten der Gläubigerin (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1975 – VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738). Jede Forderung haftet selbstständig und in voller Höhe für die Forderung der Gläubigerin. Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln (im Ergebnis – mehrere Gegenstände – ebenso LG Koblenz JurBüro 2010, 49; AG Berlin-Mitte JurBüro 2009, 606; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; wohl auch Scheungrab, in: Münchner Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, § 20 Rn 35 [S. 389]).
bb) Nichts anderes folgt für den Gegenstandsbegriff aus der Erwägung des Beschwerdegerichts, dass es um die Durchsetzung einer Forderung von 910,99 EUR geht, deren Höhe durch die Anzahl der Drittschuldner nicht beeinflusst wird, und dass die Gläubigerin nur einmal in dieser Höhe Befriedig...