Die Entscheidung betrifft einen in der gerichtlichen Vollstreckungspraxis ständig vorkommenden Fall, dass in einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mehrere Drittschuldner benannt, somit mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Entgegen der Entscheidung des LG Koblenz,[1] dass mehrere Drittschuldner zu einem höherem Streitwert und damit zu einem höheren Gebührenanspruch führen, begrenzt der BGH mit seinem Beschluss die anwaltlichen Gebührenansprüche. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  Der Wert wird begrenzt auf den Wert der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, wenn die einzelnen gepfändeten Forderungen denselben Wert haben wie die zu vollstreckende Forderung. Es findet dann keine Addition der einzelnen Forderungen statt, da eine wirtschaftliche Identität besteht.
  Eine Addition findet aufgrund wirtschaftlich unterschiedlicher Identität statt, wenn die gepfändeten einzelnen Forderungen geringer sind als die zu vollstreckende Forderung. Allerdings ist dann die Zusammenrechnung begrenzt auf die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

Aus gebührentaktischer Sicht ist es dem Gläubigervertreter daher zu empfehlen, die Forderungen mittels einzelner Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu pfänden. In diesem Fall liegen unstreitig mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG vor, sodass jeweils aus dem Wert der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV zu berechnen ist. Allerdings ist dieses Vorgehen gegebenenfalls unter dem Aspekt der Kostenminderungspflicht bedenklich. Es dürfen nämlich keine unnötigen Kosten zulasten des Schuldners produziert werden, was allerdings in der Praxis schwer nachweisbar sein dürfte. Diesbezüglich ist hierbei § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachten, der bestimmt, dass die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden soll, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

Dipl.-Rpfl. Peter Mock, Koblenz

[1] AGS 2009, 269.

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