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AGS 06/2011, Eine Angelegenheit bei Pfändung mehrerer Forderungen; keine Zusammenrechnung der Werte der gepfändeten Forderungen

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RVG §§ 22, 18 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

  1. Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, so handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 25 RVG.
  2. Die Tätigkeit des Anwalts bezieht sich in diesem Fall auf mehrere Gegenstände; eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt allerdings nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.

BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 3/10

1 Sachverhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf den Antrag ihres Rechtsanwalts hat das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen drei Drittschuldnerinnen aus Mietverträgen über einzeln benannte Objekte gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die zu vollstreckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen und den bis zur Antragstellung entstandenen Vollstreckungskosten (insgesamt 910,99 EUR) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten für die Antragstellung zusammen. Die Gläubigerin hat diese Kosten mit 68,04 EUR beziffert. Sie legt dabei den dreifachen Forderungswert (2.732,97 EUR) und die sich daraus ergebende Gebühr von 189,00 EUR zugrunde. Die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV beträgt danach 56,70 EUR, die Postentgeltpauschale von 20 % nach Nr. 7002 VV 11,34 EUR. Das AG hat diese Kosten für die Antragstellung auf 30,60 EUR gekürzt und den weiter gehenden Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Es hat nur den einfachen Forderungsbetrag von 910,99 EUR angesetzt. ...

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