Die Klägerin kann von dem Beklagten Freistellung von dem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Vergütung deren vorgerichtlicher Tätigkeit nur i.H.v. 19,28 EUR aus den §§ 280, 286 BGB verlangen. Nachdem der Beklagte in Zahlungsverzug gekommen war, durfte es die Klägerin nur erforderlich halten (§ 670 BGB analog), ein einfaches anwaltliches Zahlungserinnerungsschreiben in Auftrag zu geben, wofür 0,3 einer Gebühr nach RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer angefallen wäre. Weitere vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit versprach demgegenüber keinen Erfolg, nachdem der Beklagte die Klägerin bereits mehrmals hingehalten hatte, ohne Einwendungen anzubringen. Soweit sich die Klägerin auf eine in zfs 2011, 44 veröffentlichte Entscheidung des OLG Nürnberg und eine in AGS 2007, 501 veröffentlichte Entscheidung des AG Cochem zur Begründung der Auffassung beruft, anwaltliche Zahlungsaufforderungen seien nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen, so beschäftigt sich keine dieser Entscheidungen mit der Abgrenzung der Gebührentatbestände Nrn. 2300 und 2302 VV. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich einen über die Fertigung einer Zahlungsaufforderung hinausreichenden Auftrag erteilt habe. Unerheblich sind deswegen ihre Ausführungen zu der Frage, ob der Fertigung des Schreibens eine rechtliche Prüfung – etwa hinsichtlich des Verzugseintritts – vorausgegangen ist. Im Übrigen umfasst der Auftrag, ein Schreiben einfacher Art zu fertigen, stets auch die dafür erforderliche Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt, ohne dass deswegen der Anwendungsbereich der Nr. 2302 VV überschritten wäre. Dies ergibt sich aus der amtlichen Definition eines einfachen Schreibens, wonach ein solches Schreiben rechtliche Ausführungen des Rechtsanwalts enthalten kann. Der Tatbestand der Nr. 2302 VV erfordert nicht, dass der Mandant dem Rechtsanwalt den Inhalt des zu fertigenden Schreibens im Einzelnen vorgibt, sondern schließt die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen des Rechtsanwalts ein.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihn von einem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Verzinsung deren Forderung freizustellen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie den Vergütungsanspruch zu verzinsen hätte, etwa weil sie sich in Zahlungsverzug befinde. Zahlungsverzug der Klägerin ist auch mit Klagezustellung an den Beklagten nicht eingetreten. Freistellungsansprüche sind zudem nicht nach § 291 ZPO zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Kosten waren ausgehend von einem fiktiven Gesamtstreitwert unter Einbeziehung des Freistellungsanspruchs aufzuteilen, weil der Wert dieses Anspruchs neben dem Wert der Hauptforderung nicht nur unerheblich ins Gewicht fällt.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Hinsichtlich der Anwaltsvergütung scheitert ein weiter reichender Anspruch als zugesprochen schon an der mangelnden Darlegung eines über die Fertigung eines einfachen Schreibens hinausgehenden Auftrags. Die Frage, ob und inwieweit Nr. 2302 VV auch eine rechtliche Prüfung abdeckt, ist infolgedessen nicht maßgeblich für die vorliegende Entscheidung.
Mitgeteilt von RA Patrick Breyer, Kiel