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AGS 06/2011, Fiktive Terminsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis

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RVG VV Nr. 3106

Leitsatz

Eine fiktive Terminsgebühr fällt gem. Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV auch bei einem teilweisen Anerkenntnis an, wenn der Rechtsanwalt auf den Kläger i.S.d. Verfahrenserledigung einwirkt und damit eine mündliche Verhandlung entbehrlich werden lässt.

SG Dortmund, Beschl. v. 28.1.2010 – S 47 SF 6/10 E

1 Aus den Gründen

Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Urkundsbeamte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 656,05 EUR festgesetzt.

Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist jedoch die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor und auch der Erinnerungsführer hat gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren keine Einwendungen erhoben.

Streitig ist allein die Frage, ob die Bevollmächtigte des Klägers eine Terminsgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV beanspruchen kann. Hieran kann jedoch im Ergebnis kein Zweifel bestehen. Denn die o.g. Gebühr hat ihren Zweck darin, die Gerichte zu entlasten und zu diesem Zweck unnötige Verhandlungstermine zu vermeiden (Bischoff/Curkovic, RVG, 2. Aufl. 2007, VV 3106 Rn 5 m.w.N.). Dieser Zweck ist auch dann erfüllt, wenn die Verwaltung anstelle eines schriftlichen Anerkenntnisses oder Teilanerkenntnisses einen Bescheid erlässt, der in der Sache auf dasselbe...

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SG Dortmund S 47 SF 6/10 E
SG Dortmund S 47 SF 6/10 E

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Anfall einer fiktiven Terminsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis  Orientierungssatz Eine fiktive Terminsgebühr fällt gem Nr 3106 S 2 Nr 3 RVG-VV auch bei einem ...

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