Im Rahmen der Wertfestsetzung für das Erbscheinverfahren hatte das Gericht auch eine Wertfestsetzung gem. § 33 RVG dahingehend getroffen, dass der Wert für jeden ursprünglichen Miterben auf 82.650,00 EUR festgesetzt werde. Letzterer Wertfestsetzung lag zugrunde, dass den Anwaltsgebühren für das Erbscheinverfahren lediglich der Wert der vom Auftraggeber beanspruchten Erbquote zugrunde zu legen sei (BGH NJW 1968, 2334; Mayer/Kroiß, 4. Aufl. § 33 Rn 6 m.w.N.). Unberücksichtigt blieb jedoch, dass auf die beiden Auftraggeber im ursprünglichen Erbschein lediglich Erbquoten von je ein Viertel entfielen. Diesem Umstand ist durch entsprechende Fassung des Wertfestsetzungsbeschlusses Rechnung zu tragen. Daran ändert auch die von den Rechtsanwälten hervorgehobene einheitliche Beauftragung durch die Miterben nichts. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 1 RVG, da nach der zitierten Rechtsprechung zur Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren im Erbscheinverfahren eine Mandatserteilung entweder alleine durch Frau K. oder alleine durch Herrn G. der Wert für die Anwaltsgebühren entsprechend des jeweiligen Erbteils i.H.v. nur einem Viertel des Gesamtgegenstandswertes festzusetzen gewesen wäre.

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