Die Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG, § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG, § 31 Abs. 5 S. 1 KostO gilt nur für statthafte Beschwerden. Unstatthafte Beschwerden sind gebührenpflichtig.[1]
Nichts anderes gilt für den Ausschluss der Kostenerstattung nach (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 31 Abs. 5 S. 2 KostO, § 33 Abs. 9 S. 2 RVG).[2]
Norbert Schneider
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