GKG § 63 Abs. 1 S. 2, Abs. 3

Leitsatz

  1. Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung ist nicht statthaft.
  2. Für eine nicht statthafte Beschwerde gilt weder Gerichtsgebührenfreiheit noch der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 63 Abs. 3 GKG.

OLG Rostock, Beschl. v. 11.10.2010 – 3 W 170/10

1 Sachverhalt

Nach Eingang der Klage hatte das LG den Streitwert vorläufig festgesetzt und die Anforderung eines Kostenvorschusses verfügt. Daraufhin haben die Kläger beantragt, die Klageschrift unverzüglich zuzustellen und die Zustellung der Klage nicht von der vorherigen Einzahlung von Gerichtskostenvorschuss abhängig zu machen. Das hat das LG abgelehnt. Daraufhin haben die Kläger gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert angemessen herabzusetzen. Mit Kammerbeschluss hat das LG der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

2 Aus den Gründen

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss nach Eingang der Klage den Wert des Streitgegenstandes vorläufig festgesetzt (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). Gegen die vorläufige Wertfestsetzung als solche ist ein eigenständiges Rechtsmittel nicht eröffnet (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 63 GKG Rn 14 m.w.N.).

Einwendungen gegen den vorläufig festgesetzten Wert können gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur – mittelbar – in Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden. Danach findet die Beschwerde statt gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu bezahlenden Betrages.

Zwar hat das LG die Zustellung der Klageschrift gem. § 12 GKG von der Vorschusszahlung auf die Gerichtskosten abhängig gemacht. Die Verfügung des Einzelrichters ist insoweit als Beschluss i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 67 Rn 3). Der Antrag auf Zulassung der Zustellung ohne vorherige Vorschusszahlung gem. § 14 Nr. 3 GKG stellt selbst noch keine Beschwerde i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG dar, zumal zu jenem Zeitpunkt die Vorschussanforderung noch gar nicht zugegangen war. § 14 Nr. 3 GKG befreit auch lediglich von der grundsätzlich bestehenden Vorauszahlungspflicht bei Vorliegen besonderer persönlicher oder faktischer Erschwernistatbestände. Da die Kläger mit ihrem Antrag einerseits die Höhe der geforderten Vorauszahlung nicht moniert, andererseits gegen dessen Ablehnung auch kein Rechtsmittel eingelegt haben, stellt sich ihre Beschwerde gegen den Beschluss v. 18.8.2010 als isolierte – und damit unzulässige – Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KostVerz.

§ 68 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung. Die Vorschrift stellt nur die danach statthaften Streitwertbeschwerden von Gebühren frei und gilt nicht für – wie hier – nicht vorgesehene unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989 – IV b ZBR 2/89, BGHR, GKG § 25 Abs. 3 S. 1, Gebührenbefreiung; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn 21 m.w.N.).

3 Anmerkung

Die Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG, § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG, § 31 Abs. 5 S. 1 KostO gilt nur für statthafte Beschwerden. Unstatthafte Beschwerden sind gebührenpflichtig.[1]

Nichts anderes gilt für den Ausschluss der Kostenerstattung nach (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 31 Abs. 5 S. 2 KostO, § 33 Abs. 9 S. 2 RVG).[2]

Norbert Schneider

[1] Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89, n.v.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239 = OLGR 2000, 400; OLG Jena MDR 2010, 1211.
[2] OLG Saarbrücken AGS 2011, 193 = NJW-Spezial 2011, 315.

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