FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1 FamFG § 250 Abs. 3
Leitsatz
- Die zwingende Vorschrift des § 250 Abs. 3 FamFG, die eine Verbindung vorschreibt, wenn beim selben Gericht "vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners" anhängig sind, gilt auch für parallele vereinfachte Verfahren, in denen die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsansprüche von Geschwistern gegenüber dem nämlichen Elternteil verfolgt.
- Ist die Verbindung derartiger paralleler vereinfachter Verfahren unterblieben, ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG die Nichterhebung der durch die getrennte Verfahrensführung bedingten Mehrkosten anzuordnen.
- Der Verfahrenswert im vereinfachten Verfahren richtet sich nicht nach dem Mindestbetrag, sondern nach dem geltend gemachten Prozentsatz des Mindestbetrages.
- Das vom Unterhalt in Abzug zu bringende Kindergeld ist auch bei der Berechnung des Verfahrenswertes abzuziehen.
OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2011 – 10 UF 88/11, 10 WF 118/11, 10 UF 89/11, 10 WF 119/11
1 Sachverhalt
Das – durch das Jugendamt vertretene – Land (im weiteren: der Antragsteller) hatte mit parallelen, jeweils am selben Tag, dem 17.9.2010, beim AG eingegangenen Anträgen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren auf die durch Leistungen nach dem UVG übergegangenen bzw. künftig übergehenden Unterhaltsansprüche seiner beiden Zwillingstöchter in Anspruch genommen und jeweils eine Titulierung ab 1.10.2010 von 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des Erst- bzw. Zweitkindergeldes sowie eines Rückstandes für die Zeit v. 1.9. bis 30.9.2010 in Höhe von 1.440,00 EUR beantragt. Das FamG hat diese Anträge getrennt behandelt und ihnen stattgegeben. Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Das OLG hat zur Sache entschieden und angeordnet, dass die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Teil nicht zu erheben sind.
2 Aus den Gründen
Die jeweils parallelen vereinfachten Verfahren betreffend die Festsetzung des auf den Antragsteller übergegangenen Unterhalts für die beiden Töchter des Antragsgegners sind für beide Instanzen – wie § 250 Abs. 3 FamFG schon nach seinem Wortlaut ("hat zu") zwingend vorschreibt (vgl. für das insofern einhellige Verständnis im Schrifttum etwa MüKo ZPO-Macco, § 250 FamFG Rn 11; Prütting-Helms-Bömelburg, FamFG § 250 Rn 21; Keidel/Giers, FamFG § 250 Rn 17) – miteinander zu verbinden.
Dies gilt unabhängig davon, dass vorliegend der Unterhaltsverpflichtete nicht unmittelbar von mehreren Kindern, sondern aus übergegangenem Recht mehrerer Kinder einheitlich durch die Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommen wird. Die aus § 646 Abs. 3 ZPO a.F. in das FamFG unmittelbar übernommene Vorschrift dient vor allem dem Interesse an einer Geringhaltung der Kosten (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung – BT-Drucks 13/7338 S. 39) sowie allgemein der Prozesswirtschaftlichkeit und soll der Gefahr unvereinbarer Entscheidungen begegnen (vgl. MüKo-ZPO, a.a.O.); diese Gesichtspunkte treten in einer Konstellation wie vorliegend, in der es nicht einmal teilweise um unterschiedliche sondern sogar vollständig um identische Beteiligte handelt, noch viel stärker in den Vordergrund, so dass gerade auch in diesen Fällen die Verbindung vorzunehmen ist (so auch ausdrücklich MüKo-ZPO, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die amtsgerichtlich unterlassene Verbindung der beiden Parallelverfahren zugleich auch als eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 FamGKG; insofern ist die Nichterhebung der dadurch angefallenen Mehrkosten anzuordnen. Zutreffenderweise ergeben sich nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. 0,5-Gebühren, was bei dem festgesetzten Verfahrenswert (0,5 x 166,00 EUR =) 83,00 EUR entspricht. Demgegenüber ergäben sich (selbst bei Korrektur der vom AG zudem zu hoch vorgenommenen Wertfestsetzung) aus zwei gesonderten Verfahren Gerichtskosten von (2 x (0,5 x 105,00 EUR =) 52,50 EUR =) 105,00 EUR.
IV. Der erstinstanzliche Verfahrenswert für das nunmehr verbundene Verfahren beläuft sich gem. § 51 FamGKG – insbesondere auch unter Berücksichtigung von Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 – auf 7.200,00 EUR; dem laufenden Unterhaltsanspruch für zwölf Monate von je 180,00 EUR = 2.160,00 EUR sind die bezifferten Rückstände mit 1.440,00 EUR hinzuzusetzen, so dass sich je Kind 3.600,00 EUR ergeben.
Soweit vereinzelt § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG dahin verstanden werden soll, es sei unabhängig von der konkreten Forderung auf das Zwölffache des Mindestunterhaltstabellenbetrages abzustellen (so ausdrücklich Jüdt, Unterhalt nach § 1615l BGB – FuR 2011, 241, 244 f.), geht dies fehl und beruht offenkundig auf einem Missverständnis. Die fragliche Regelung (die im Übrigen entsprechend bereits in § 42 GKG a.F. enthalten war) hat allein die – vereinfachende und kostenmindernde – Wirkung, dass innerhalb des streitwertbildenden Zeitraumes erfolgende Wechsel des Kindes in eine andere Altersstufe oder in diesen Zeitraum fallende Änderungen der Mindestunterhaltsbeträge außer Betracht bleiben; eine – sowohl regelwidrige als auch inhaltlich nicht begründete – Orient...