Nach Freispruch hat der Verteidiger des Beschwerdeführers aus abgetretenem Recht beantragt, die seinem Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen festzusetzen, darunter auch eine Gebühr für den Termin v. 12.3.2009. Die Rechtspflegerin hat mit der Begründung, es sei kein Aufruf erfolgt, auch habe die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müssen, weil der Verteidiger erst an diesem Tage eine Zeugin benannt habe, eine Terminsgebühr versagt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verteidigers.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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