Da Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 BerHG für die Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, endet die Beratungshilfeangelegenheit i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG dann, wenn sie in ein gerichtliches Verfahren mündet.

AG Halle (Saale), Beschl. v. 9.5.2011 – 103 II 8409/05

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