Das OLG Düsseldorf (S. 261 ff.) hat sich in einer ausführlichen Entscheidung mit der Verbindlichkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der Höhe des angemessenen Stundensatzes sowie mit der Darlegungs- und Beweislast betreffend die Anzahl der angefallenen Stufen sowie deren Erforderlichkeit befasst. Es stellt klar, dass der Anwalt den Anfall der abgerechneten Stunden darlegen und beweisen muss. Die fehlende Notwendigkeit der Stunden ist dagegen vom Auftraggeber darzulegen und zu beweisen.
Dass die Unfallschadenregulierung für mehrere Geschädigte zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellt, ist inzwischen einhellige Rspr. Immer wieder versuchen jedoch Haftpflichtversicherer, diese eindeutige Rechtslage in Frage zu stellen – ohne Erfolg (s. AG Freiburg, S. 264).
Vertritt der Anwalt zunächst den Erblasser und sodann den/die Erben, greift die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV. Erblasser und Erbe(n) zählen dabei als gesonderte Auftraggeber (LG Karlsruhe, S. 265).
Wird ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen, löst dies weder eine gesonderte Terminsgebühr aus, noch erhöht sich die bisherige Terminsgebühr (OLG Köln, S. 266).
Gleich zwei Entscheidungen befassen sich mit der Einigungsgebühr in Kindschaftssachen. Das KG (S. 267) lehnt eine Einigung ab, wenn das Verfahren lediglich für erledigt erklärt wird. Das OLG Brandenburg (S. 268) lehnt eine Einigungsgebühr generell ab, wenn ein Kindesschutzverfahren zugrunde liegt.
Mit der Frage, wann eine Einigungsgebühr bei einem Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung entsteht, hat sich das KG befasst (S. 269) und nimmt – im Gegensatz zur aufschiebenden Bedingung – eine Einigungsgebühr bereits bei Abschluss des Vergleichs an.
Mit den Voraussetzungen der in der Praxis eher seltenen Aussöhnungsgebühr befasst sich das OLG Oldenburg (S. 270).
Die Frage, ob eine Negativauskunft hinsichtlich eines Nachlassvorgangs eine Gebühr auslöst, ist in der Rspr. umstritten. Hierzu liegen verschiedene OLG-Entscheidungen vor. Das OLG Hamburg schließt sich der Auffassung an, dass eine Gebühr zu erheben ist (S. 274). Eine Entscheidung des BGH ist hierzu nicht zu erwarten, sodass es bei der bisherigen Partikularrechtsprechung bleiben wird.
Mit der Berechnung des Streitwertes bei einem Antrag auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietverhältnis befasst sich das OLG Hamm (S. 280).
Eine besondere Variante des Stufenantrags lag der Entscheidung des OLG Bamberg (S. 282) zugrunde. Dort war zunächst ein unbeschränkter Stufenantrag gestellt worden. Im Rahmen der Bezifferung ist dann der Antragsteller zu einem offenen Teilantrag übergegangen. Nach der zutreffenden Auffassung des OLG Bamberg ist dies irrelevant, da sich ein Verfahrenswert im Nachhinein nicht mehr reduzieren kann, wenn der Antrag ermäßigt wird.
Mit einem weiteren Fall der Stufenklage hat sich das OLG Koblenz (S. 286) zu befassen. Für die Gerichtsgebühren gilt immer der höhere Wert. Für die Terminsgebühr des Anwalts kann dagegen ein geringerer Wert maßgebend sein. Dieser ist allerdings dann im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.
Und noch eine weitere Entscheidung zu Stufenanträgen: Das OLG Brandenburg (S. 294) stellt klar, dass für einen Stufenantrag einheitlich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist. Eine stufenweise Bewilligung ist nicht zulässig.
Dass in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Kostenentscheidung (mehr) zu treffen ist, hat das BayObLG (S. 294) klargestellt. Vielfach wird die mit dem FGG-ReformG eingeführte Änderung immer noch nicht von den Anwälten berücksichtigt.
Eine "Ohrfeige" hat das OLG Saarbrücken der Vorinstanz in einem Kostenfestsetzungsverfahren erteilt (S. 296). Das Gericht stellt klar, welche Mindestanforderungen an einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu stellen sind. Das Festsetzungsgericht muss sich mit den Einwendungen der Parteien auseinandersetzen.
Eine sehr wichtige Entscheidung für die Vollstreckungsrechtler hat der BGH (S. 297) getroffen. Er stellt klar, dass die durch einen Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festzusetzen sind.
Die Frage, ob die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auf verzugsbedingte Anwaltskosten anzurechnen ist, hat der EuGH jetzt nach Vorlage durch den BGH (s. AGS 2018, 197) i.S.d. Vorinstanzen beantwortet. Die Pauschale ist also auf die Anwaltskosten anzurechnen.
In einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung befasst sich das ArbG Köln (S. 301) mit der Frage, ob die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auch auf Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber anwendbar ist. Es stellt sich mit beachtlichen Gründen gegen die Entscheidung des BAG. Hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.
Mit der Frage der Zuständigkeit eines Antrags auf nachträgliche Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hatte sich das BVerwG (S. 312) befasst und klargestellt, dass nach Abschluss des ...