Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 1 Abs. 4, 22 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat die Justizkasse der Beschwerdeführerin eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR gem. Nr. 1401 KV JVKostG in Rechnung gestellt. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO). Hierzu im Einzelnen wie folgt:
1.) Die weitere – unbefristete – Beschwerde gegen die Entscheidung des LG ist statthaft, weil das LG sie zugelassen hat. Zu Recht hat auch das LG und nicht der erkennende Senat über die Erstbeschwerde entschieden. Gem. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist Beschwerdegericht der Erstbeschwerde das nächsthöhere Gericht. Aus dem Wortlaut der Norm geht nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um das nächsthöhere Gericht des für die Hauptsache konkret maßgeblichen Instanzenzuges handelt, dann wäre gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG das OLG für die Erstbeschwerde zuständig, oder ob es auf das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht ankommt, dann wäre das LG zuständig (§ 72 Abs. 2 GVG). Diese Frage ist daher umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das allgemein übergeordnete Gericht für die Beschwerde zuständig ist, dabei wird aber in erster Linie die Konstellation in den Blick genommen, in der das LG in einer Zivilsache zweitinstanzlich als Berufungsgericht entscheidet und in der Hauptsache daher die Revision zum Bundesgerichtshof statthaftes Rechtsmittel wäre (§ 133 GVG). Für diese Fälle wird die Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht gegen eine vom LG getroffene kostenrechtliche (Erst-)Entscheidung angenommen (vgl. OLG Köln v. 9.9.2009 – 17 W 200/09, JurBüro 2009, 645 [= AGS 2009, 604]; OLG Koblenz JurBüro 2008, 254 [= AGS 2008, 302]; OLG Koblenz v. 9.4.2014 – 3 W181/14, NJW-RR 2015, 320 [= AGS 2014, 305]; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 66 GKG Rn 255). Demgegenüber wird in der Konstellation, in der für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung des AG das OLG zuständiges Rechtsmittelgericht ist, eine Zuständigkeit des OLG teilweise auch für die Beschwerde gegen kostenrechtliche Entscheidungen angenommen (vgl. Binz, GKG, § 66 Rn 55 und wohl auch Meyer, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn 43 und Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG FamGKG, § 66 GKG Rn 12 und 89, die sich allerdings auf den seit dem 1.9.2009 nicht mehr geltenden § 119 Abs. 3 GVG beziehen (Art. 22 Nr. 14 FGG-RG), nach dem durch Landesgesetz eine Zuständigkeit des OLG für alle Berufungen gegen Urteile des AG vorgesehen werden konnte). Der Senat folgt dieser letztgenannten Auffassung im Anwendungsbereich des GKG nicht und hält die zitierte Rspr. auch dann für zutreffend, wenn das OLG in der Hauptsache zweitinstanzlich zuständig ist. Im Anwendungsbereich des GKG ist nächsthöheres Gericht stets dasjenige Gericht, welches nach der allgemeinen Gerichtsorganisation, unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache, das übergeordnete Gericht ist. Bei einer Erstbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung des AG ist daher das LG und bei Erstbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung des LG das OLG zuständig und zwar unabhängig davon, ob für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung im Falle der amtsgerichtlichen Entscheidung das LG oder OLG zuständig wäre und im Falle der landgerichtlichen Entscheidung das OLG oder der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Dabei kann diese Frage nicht abstrakt für alle gesetzlichen Regelungen, in denen auf das nächsthöhere Gericht Bezug genommen wird, einheitlich beantwortet werden, sondern es ist auf das jeweils konkrete Gesetz abzustellen. So enthalten einige Normen, die auf das nächsthöhere Gesetz abstellen, ausdrücklich die Klarstellung, dass in den Fällen, in denen das OLG für die Anfechtung amtsgerichtlicher Entscheidungen zweitinstanzlich zuständig ist, eine Zuständigkeit dieses Gerichts auch für die Anfechtung der kostenrechtlichen Entscheidung gegeben ist. Entsprechende Regelungen enthalten bspw. § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG oder § 33 Abs. 4 S. 2 RVG. Andere Normen stellen klar, dass zuständig das Rechtsmittelgericht als nächsthöheres Gericht ist (§ 36 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber finden sich aber auch Normen, die – ebenso wie der hier verfahrensgegenständliche § 66 GKG – keine ausdrückliche Regelung enthalten, wie sich das nächsthöhere Gericht bestimmt, z.B. § 4 Abs. 4 JVEG oder auch § 5 Abs. 1 FamFG. Schlichte Verweisungen auf das Rechtsmittelverfahren anderer Gesetze enthalten neben dem hier relevanten § 22 JVKostG noch § 5 Abs. 2 GvKostG und § 8 JBeitrO. Wegen dieser verschieden ausgestalteten gesetzlichen Regelungen kann sich die Frage, welches Gericht im konkreten Fall als nächsthöheres Gericht anzusehen ist, jeweils nur anhand der Auslegung der konkreten Einzelnorm feststellen und lässt sich hierbei auch durch einen Vergleich mit anderen Normen lösen. Für § 66 Abs. 3 GKG ergibt die historische Auslegung, dass nächsthöheres Gericht das allgemein übergeordnete Gericht ist und es nicht auf den Instanzenzug in de...