RVG § 33 Abs. 1; GKG § 44; FamGKG § 38; RVG VV Nrn. 3100, 3104
Leitsatz
Ist im Rahmen einer Stufenklage die Terminsgebühr der Anwälte nur aus dem Wert der Auskunft angefallen, so ist dieser Wert im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 – 2 W 464/18
1 Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung eines Pflichtteils in Anspruch genommen. Das LG hat die Beklagten mit Teil-Urteil zur Erteilung der begehrten Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines Wertgutachtens zu dem im Klageantrag näher bezeichneten Grundstück und Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Vermögensverzeichnisses verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Koblenz die Verurteilung zur Vorlage eines Wertgutachtens aufgehoben und den Antrag insoweit als zur Zeit unbegründet abgewiesen. I.Ü. hat es die Berufung zurückgewiesen. Im Anschluss haben die Beklagten an die Klägerin insgesamt 15.815,19 EUR gezahlt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, das Verfahren müsse nicht weiter geführt werden. Mit Beschl. v. 24.1.2018 hat das LG den Streitwert für die 1. Instanz auf 15.815,19 EUR festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat es den Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten gebeten, den Gegenstandwert für die Rechtsanwaltsgebühren auf 1/10 des von Ihnen gezahlten Betrages festzusetzen, da die vom LG getroffene Wertfestsetzung nur für die Gerichtsgebühren maßgeblich sei. Die Rechtspflegerin hat den Beklagten daraufhin mitgeteilt, im Kostenfestsetzungsverfahren könne ein anderer Wert als der vom LG festgesetzte nicht zugrunde gelegt werden. Mit Schriftsatz v. 15.6.2018 haben die Beklagten beantragt, den Gegenstandswert auf 1.581,52 EUR festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, für die Rechtsanwaltsgebühren sei nur der Gegenstandswert der Auskunftsklage maßgeblich. Mit Beschl. v. 20.7.2018 entschied das LG, dass der Streitwertbeschluss v. 24.1.2018 aufrechterhalten bleibe. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Beschwerde. Sie rügen, das LG habe über ihren Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Gebührenstreitwertes nicht entschieden. Das LG hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss v. 24.1.2018 gewertet und ihr nicht abgeholfen, weil die Beschwerde unzulässig und unbegründet sei. Die Beschwerde sei verfristet eingelegt. Außerdem sei für die Streitwertfestsetzung die geleistete Zahlung maßgeblich.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG ist zulässig und hat in der Sache einen teilweisen Erfolg. Auf den Antrag der Beklagten war der Streitwert für den Auskunftsantrag (1. Stufe, Klageantrag zu 1.) gem. § 33 Abs. 1 RVG wie aus dem Tenor ersichtlich als Grundlage zur Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr auf 3.163,04 EUR festzusetzen. Soweit es um die anwaltliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) geht, war hingegen keine von der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung abweichende Festsetzung geboten.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der Antrag im Namen der Beklagten gestellt ist, weil diese sich gegen die gegen sie vorgenommene Kostenfestsetzung wenden. Die Beklagten sind als erstattungspflichtige Gegner i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsberechtigt und daher gem. § 33 Abs. 3 RVG auch beschwerdeberechtigt. Der Wert der Beschwer übersteigt 200,00 EUR, da die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten diesen Betrag übersteigen, wenn die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) sich an dem vom LG festgesetzten Streitwert orientiert und nicht an dem, den die Beklagten für richtig erachten.
2. In der Sache ist die Beschwerde auch teilweise begründet.
a) Dabei ist zunächst voranzustellen, dass die Beklagten keine Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG begehren. Sie haben vielmehr deutlich gemacht, dass diese Entscheidung aus ihrer Sicht im Hinblick auf die Gerichtsgebühren zutreffend sei, jedoch nicht für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren zugrunde gelegt werden könne. Nach ihrer Auffassung sei der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandwert noch nicht festgesetzt. Insoweit haben sie auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich daraufhin hingewiesen, sie hätten gegen den Streitwertbeschluss v. 24.1.2018 keinen Rechtsbehelf eingelegt oder eine Anpassung des Streitwertbeschlusses beantragt.
Ihr Antrag v. 15.6.2018 ist vor diesem Hintergrund auf die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit gerichtet und damit als ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu werten, so wie die Beklagten es auch in ihrer Beschwerde v. 2.8.2018 klargestellt haben. Es handelt sich bei ihrem Schreiben v. 15.6.2018 nicht, wie es das LG nach seinem Nichtabhilfebeschluss gewertet hat, um eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung v. 24.1.2018. Ebenfalls kann die gegen den Beschluss des LG v. 20.7.2018 eingelegte Beschwerde nicht als eine sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ...