Eine Beschlussergänzung analog § 321 ZPO ist nicht veranlasst, denn das Unterbleiben einer Kostenentscheidung ist nicht versehentlich erfolgt. Nach Auffassung des Senats gilt vielmehr Folgendes: Gerichtsbeschlüsse nach § 36 ZPO über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern keine Kostengrundentscheidung.
1. Soweit über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem laufenden Verfahren zu befinden ist, entspricht dies allgemeiner Meinung und folgt schon daraus, dass für das Bestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und hinsichtlich der Anwaltskosten gem. § 16 Nr. 3a RVG von derselben Angelegenheit wie der Hauptsache auszugehen ist. Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschl. v. 7.1.2014 – X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschl. v. 5.2.1987 – I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2013 – 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.11. 2008 – 15 AR 26/08, OLG Karlsruhe OLGR 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschl. v. 10.6.2002 – 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschl. v. 31.8.1995 – 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschl. v. 28.6.2017 – 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschl. v. 21.3.2014 – 34 AR 256/13, OLGR 14/2014; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 29.3.2011 – 11 AR 23/10; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).
2. Grundlegend für die Annahme, die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung erfordere eine Kostengrundentscheidung, war die Erwägung, aus § 37 ZPO folge zwar, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zum nachfolgend noch zu verbescheidenden Hauptsacheverfahren gehöre, dies aber nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO voraussetze, dass im Bestimmungsverfahren ein Gericht bestimmt wurde (grundlegend BGH, Beschl. v. 5.2.1987 – I ARZ 703/86 a.a.O. unter ausdrücklicher Ablehnung der vom OLG Düsseldorf im Beschl. v. 14.3.1983 – 19 Sa 42/12, MDR 1983, 846, vertretenen Auffassung, im Falle der Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung für eine Klage gegen Streitgenossen sei kein Raum für eine Kostengrundentscheidung; dem BGH ausdrücklich folgend OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2013 – 32 Sbd 7/11 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.11.2008 – 15 AR 26/08 a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 10.6.2002 – 1 Z AR 50/02 a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 31.8.1995 – 1 Z AR 37/95, a.a.O.; so auch zuletzt BGH, Beschl. v. 7.1.2014 – X ARZ 578, a.a.O.). Soweit ersichtlich ergingen die genannten Entscheidungen jeweils zur Rechtslage, die vor dem 1.8.2013 galt. An diesem Tag trat der mit Gesetz v. 23.7.2013 (BGBl. I, 2586) neu geschaffene § 16 Nr. 3a RVG in Kraft, wonach das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, auch dann dieselbe Angelegenheit darstellen, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist.
3. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Annahme der Boden entzogen, aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO folge, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nur dann mit dem Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, eine Einheit bildet, wenn eine Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass die komplexen Fragen der Zuständigkeitsbestimmung nur eine Vorfrage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung darstellen und es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ein Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit auch dann erfolgen darf und mitunter soll, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmun nach § 36 ZPO eigentlich nicht vorliegen (z.B. BayObLG, Beschl. v. 10.11.2003 – 1Z AR 114/03, juris Rn 4; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.4.2007 – 2 W 66/07, juris Rn 4; OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2013 – 32 SA 125/12, juris Rn 69). Danach erscheint es nicht einleuchtend, dass die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch zurückgewiesen wird, mit nicht unerheblichen Kosten belastet werden, die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch aus Billigkeitserwägungen zu einem, wenn auch nur deklaratorischen Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit führen, dagegen nicht. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kommt nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht in Betracht, da die Antragsteller im Falle der Zuständigkeitsbestimmung auch kei...