Die Entscheidung ist zwar zu einer allgemeinen Zivilsache ergangen; die behandelten Probleme stellen sich in Familiensachen aber ebenso. Auch in Familiensachen hat das Gericht eine vorläufige Wertfestsetzung vorzunehmen, wenn Gerichtsgebühren nach dem Wert erhoben werden und diese vom Antragsteller vorauszuzahlen sind (§ 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Die vorläufige Wertfestsetzung ergeht ohne Anhörung der Beteiligten. Der Antragsteller, der letztlich kostenpflichtig ist, hat ja zuvor die Möglichkeit nach § 53 FamGKG, in der Antragsschrift bereits Angaben zum Wert zu machen, die das Gericht dann bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Eine Vorauszahlungspflicht ergibt sich allerdings nur in Familienstreitsachen und in Ehesachen (§ 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Hier soll das Gericht den Antrag erst zustellen, nachdem die anfallende Gerichtsgebühr vorausgezahlt ist. In allen übrigen Verfahren, also in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Folgesachen besteht keine Vorauszahlung. Das Gericht darf insoweit die Zustellung der Antragsschrift nicht von der Einzahlung der Gerichtsgebühr abhängig machen (§ 12 FamGKG). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass damit eine vorläufige Wertfestsetzung auch nur dann geboten ist, wenn tatsächlich auch eine Gerichtsgebühr vorauszuzahlen ist und diese sich nach dem Wert richtet. Daher sind vorläufige Wertfestsetzungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Folgesachen grds. nicht vorgesehen, weil dort keine Gebühren vorauszuzahlen sind.
Gegen die vorläufige Wertfestsetzung selbst ist eine Beschwerde nicht statthaft. Die Beschwerde ist nur gegen die endgültige Wertfestsetzung statthaft. Das gilt auch für den Anwalt, der ggfs. eine höhere Wertfestsetzung erreichen will. Der Grund hierfür liegt darin, dass hinsichtlich der Anwaltsvergütung keine Bindungswirkung besteht. Die Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 RVG knüpft nur an eine endgültige Wertfestsetzung an, nicht aber an eine vorläufige Wertfestsetzung. Bei der Anforderung eines Vorschusses nach § 9 RVG steht es dem Anwalt danach frei, seinen Vorschuss nach dem zutreffenden Wert anzufordern. Mangels einer Bindungswirkung ist also auch er nicht durch eine vorläufige Wertfestsetzung beschwert. Würde man dagegen eine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG auch an eine vorläufige Wertfestsetzung annehmen, müsste man konsequenterweise dem Anwalt ein Beschwerderecht einräumen.
Der Einzige, der durch eine vorläufige Wertfestsetzung beschwert sein kann, ist damit der Antragsteller, der nach dem vorläufig festgesetzten Wert eine Gerichtsgebühr vorauszahlen muss. Ausschließlich ihm eröffnet daher § 67 FamGKG eine Beschwerdemöglichkeit. Er kann sich dagegen wehren, dass von ihm eine zu hohe Vorauszahlung angefordert wird. Dabei kann er dann inzidenter den vorläufig festgesetzten Verfahrenswert angreifen (§ 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Er macht also dann geltend, dass aufgrund der zu hohen Verfahrenswertfestsetzung von ihm eine zu hohe Gerichtsgebühr angefordert werde. Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich gegenüber einer Gerichtsgebühr aus dem zutreffenden Wert eine Differenz von mehr als 200 EUR ergebe. Eine Frist für die Beschwerde ist nicht vorgesehen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens muss das FamG dann seine Wertfestsetzung überprüfen. Sofern das FamG nicht abhilft, muss es die Sache dem OLG zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
Zutreffend dürfte allerdings auch die Auffassung des OLG Frankfurt sein, dass eine Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller die Gerichtsgebühr bereits eingezahlt hat. Dann nimmt das Verfahren nämlich seinen Lauf und hängt nicht mehr von der Einzahlung der Gerichtsgebühr ab. Anders mag es sich ggf. verhalten, wenn der Antragsteller ausdrücklich unter Vorbehalt die Gerichtsgebühr vorauszahlt, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern.
Soweit eine Beschwerde nach § 67 FamGKG nicht statthaft oder zulässig ist, kommt immer noch die Gegenvorstellung in Betracht. Nach § 55 Abs. 3 FamGKG kann ein Gericht jederzeit von Amts wegen die Wertfestsetzung abändern und muss dies auch auf begründete Einwendungen hin veranlassen.
Norbert Schneider
AGS 6/2019, S. 289 - 291