GKG §§ 63, 67, 68
Leitsatz
Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nur dann statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach diesem Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird. Die Beschwerde wird daher auch dann unzulässig, wenn der Kläger die Gerichtskosten nach dem vorläufig festgesetzten Wert eingezahlt hat.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.4.2019 – 6 W 21/19
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung, mit der die Festsetzung eines reduzierten Teilstreitwerts abgelehnt wurde. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG eröffnet seit ihrer Neufassung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken v. 1.10.2013 – wie bis 2004 die Regelung in § 23b UWG a.F. – die Möglichkeit, unter Beibehaltung des Streitwerts den Gebührenstreitwert in Wettbewerbssachen herabzusetzen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie dient damit der Waffengleichheit (BGH GRUR 2018, 1166 Rn 48 – Prozessfinanzierer). Bei Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist insoweit ein großzügigerer Maßstab anzuwenden als bei Wirtschaftsverbänden (BGH GRUR 2011, 560 Rn 6 – Streitwertherabsetzung II; BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZR 213/15, Rn 7, juris).
2. Wird die Festsetzung eines Teilstreitwerts abgelehnt, ist gegen den Beschluss grds. die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG statthaft (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 37. Aufl., UWG, § 12 Rn 5.28). Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG § 67 Abs. 1 GKG allerdings nur dann statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. – 1. Zivilsenat – NJW-RR 2012, 1022, juris Rn 4 [= AGS 2012, 395]). Vorliegend hing die Zustellung der Klage von der Einzahlung des nach dem vollen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschusses ab. Der Kläger hat allerdings zwischenzeitlich die Gerichtskosten nach dem vollen Streitwert eingezahlt. Daraufhin wurde am 20.3.2019 die Zustellung der Klage angeordnet. Damit ist jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung entfallen. Die endgültige Streitwertfestsetzung steht noch nicht fest. Ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit hängt davon ab, ob der Kläger vollständig obsiegt oder zumindest einen Teil der Kosten zu tragen hat.
3. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag für eine Streitwertbegünstigung ohnehin nicht ausreichend wäre. Es ist anhand einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbraucherverbands zu beurteilen, ob die Finanzierung des Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Dabei ist der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZR 213/15, juris Rn 7). Der Kläger hat eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage damit begründet, dass er zur Zeit mehrere Verbandsklagen zu Fragen des Versicherungsrechts betreibe und weitere vorbereite. Würde er in allen Verfahren unterliegen, würde dies seine wirtschaftliche Lage "durchaus" gefährden. Diese pauschalen Angaben ermöglichen keine Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist zwar zu einer allgemeinen Zivilsache ergangen; die behandelten Probleme stellen sich in Familiensachen aber ebenso. Auch in Familiensachen hat das Gericht eine vorläufige Wertfestsetzung vorzunehmen, wenn Gerichtsgebühren nach dem Wert erhoben werden und diese vom Antragsteller vorauszuzahlen sind (§ 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Die vorläufige Wertfestsetzung ergeht ohne Anhörung der Beteiligten. Der Antragsteller, der letztlich kostenpflichtig ist, hat ja zuvor die Möglichkeit nach § 53 FamGKG, in der Antragsschrift bereits Angaben zum Wert zu machen, die das Gericht dann bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Eine Vorauszahlungspflicht ergibt sich allerdings nur in Familienstreitsachen und in Ehesachen (§ 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Hier soll das Gericht den Antrag erst zustellen, nachdem die anfallende Gerichtsgebühr vorausgezahlt ist. In allen übrigen Verfahren, also in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Folgesachen besteht keine Vorauszahlung. Das Gericht darf insoweit die Zustellung der Antragsschrift nicht von der Einzahlung der Gerichtsgebühr abhängig machen (§ 12 FamGKG). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass damit eine vorläufige Wertfestsetzung auch nur dann geboten ist, wenn tatsächlich auch eine Gerichtsgebühr vorauszuzahlen ist und diese sich nach dem Wert richtet. Da...