Die Antragstellervertreterin hat aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung des FamG eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist.

Am 14.12.2018 reichte die Antragstellerin einen Scheidungsantrag ein, wobei diesem als Anlage eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung beigefügt war, in der u.a. der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Trotz dieser notariellen Vereinbarung hat das FamG in der Folge bezüglich aller neun Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs angefertigt. Im Termin wurde dann die Verbundentscheidung verkündet, wobei bezüglich des Versorgungsausgleichs festgestellt wurde, dass ein solcher nicht durchgeführt wird.

Durch den angefochtenen Verfahrenswertbeschluss vom gleichen Tag hat das FamG den Verfahrenswert ausgehend von dem addierten monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten i.H.v. 6.500,00 EUR abzüglich eines Freibetrages für zwei Kinder i.H.v. 500,00 EUR für die Ehesache auf 18.000,00 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Reduzierung des Verfahrenswerts bezüglich Versorgungsausgleich auf den Mindestbetrag wird damit begründet, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der notariellen Vereinbarung der Beteiligten keinen besonderen Aufwand erfordert habe, weshalb es der Billigkeit entspreche, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes abzusehen.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellervertreterin formlos zugestellt wurde, legte sie sofortige Beschwerde mit dem Antrag ein, den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 16.200,00 EUR und damit den Gesamtstreitwert auf 34.200,00 EUR festzusetzen.

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