Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Aussöhnungsgebühr nach Nrn. 1001, 1003 VV ist nicht entstanden. Diese setzt u.a. voraus, dass sich die Ehegatten ausgesöhnt haben und dass der Rechtsanwalt an dieser Aussöhnung mitgewirkt hat. Diese Voraussetzungen sind von dem Rechtsanwalt, welcher die Gebühr für sich begehrt, darzulegen und nachzuweisen (vgl. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, Nr. 1001 VV, Rn 11). Diesen Nachweis hat der Antragstellervertreter nicht erbracht. Es wurde weder ausreichend dargelegt, dass es zu einer Aussöhnung der beteiligten Ehegatten gekommen ist, noch, dass er an dieser mitgewirkt hat.
Eine Aussöhnung setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1353 Abs. 1 BGB ernstlich fortgesetzt oder wiederaufgenommen wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.3.2000 – 15 WF 72/00, OLGR 2000, 428). Der einer Aussöhnung zugrundeliegende Wille muss erkennbar und nachhaltig in die Tat umgesetzt werden. Entsprechend entsteht eine Aussöhnungsgebühr nicht, wenn die Aussöhnung unter Bedingungen und Vorbehalte gestellt wurde (vgl. Hofmann, in: BeckOK-RVG, 40. Edition, Stand: 1.6.2018, Nr. 1001 VV, Rn 1 f.). Auch ist ein Versuch zur Aussöhnung nicht ausreichend, um die Gebühr auszulösen (vgl. Mertens-Meinecke, in: Die Versöhnung der Ehegatten – Risiken und Nebenwirkungen, FF 2014, 349, 352). Dass die eheliche Lebensgemeinschaft der beteiligten Ehegatten erkennbar, nachhaltig und ernsthaft wiederaufgenommen wurde, folgt weder aus dem Vortrag des Antragstellervertreters noch aus den sonstigen Umständen. Vielmehr äußerten die Ehegatten im Termin zur Ehescheidung lediglich, dass sie sich "versöhnen wollen" und "die Angelegenheit gemeinsam klären wollen". Hieraus kann nur gefolgert werden, dass es gerade noch nicht zu der Aussöhnung gekommen ist, sondern dass die Ehegatten lediglich den Willen hatten, eine solche herbeizuführen. Der Wille zur Aussöhnung allein genügt jedoch nicht, um die Aussöhnungsgebühr auszulösen, da diese nur dann anfällt, wenn es bereits tatsächlich zur Aussöhnung gekommen ist. Entsprechend ist die Aussöhnungsgebühr eine reine Erfolgsgebühr (vgl. Hofmann, in: BeckOK-RVG, a.a.O., Nr. 1001 VV, Rn 11; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, Nr. 1001 VV, Rn 13).
Der Antragstellervertreter hat auch nicht dargelegt, inwiefern er an der Aussöhnung mitgewirkt hat. Dies ergibt sich ebenfalls nicht aus den weiteren Umständen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass an das Erfordernis der Darlegung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und letztendlich nahezu jede, auf die Aussöhnung zielende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ausreichend ist, welche ursächlich für die Versöhnung der Ehegatten ist. Ausreichend ist bspw. bereits das Wecken oder nicht unerhebliche Fördern der konkreten Aussöhnungsbereitschaft (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 26.9.1984 – 2 WF 198/84, JurBüro, 1985, 233; Hofmann, in: BeckOK RVG, a.a.O., Rn 12). Zu einer solche Tätigkeit hat der Antragstellervertreter jedoch weder vorgetragen, noch ergibt sich eine solche aus dem Terminsvermerk. Laut diesem erklärte der Antragstellervertreter für den Antragsteller lediglich, dass sich die Ehegatten versöhnen wollen. Aus dieser Äußerung folgt nicht, ob dies durch ein Zutun des Antragstellervertreters geschah, oder ob der Antragstellervertreter dem FamG lediglich einen allein zwischen den Ehegatten geschlossenen Willen zur Versöhnung mitteilte und den Scheidungsantrag auftragsgemäß zurücknahm. In diesem (zweiten) Fall entsteht die Aussöhnungsgebühr nicht (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., Nr. 1001 VV, Rn 15). Unklarheiten gehen hier zulasten des Antragstellervertreters als denjenigen, der die Festsetzung der Aussöhnungsgebühr begehrt.
AGS 6/2019, S. 270 - 271