Die Klägervertreterin begehrt mit der weiteren Beschwerde, den Streitwert des klägerischen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 42-fachen Monatsbetrag der Nutzungsentschädigung zu bemessen.
Mit ihrer Klage v. 23.3.2018 nahm die Klägerin den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe von einer in C gelegenen Wohnung (Antrag zu 1), auf Zahlung rückständiger Miete (Antrag zu 2) und auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 364,70 EUR ab dem Monat Juli 2018 bis zur tatsächlichen Räumung (Antrag zu 3) in Anspruch. Das AG hat den Beklagten durch (rechtskräftiges) Versäumnisurt. v. 14.6.2018 antragsgemäß verurteilt und den Streitwert für den Klageantrag zu 3) auf 2.917,60 EUR (8 x 364,70 EUR) festgesetzt. Zur Begründung hat das AG auf die Rspr. der 9. Zivilkammer des LG Bochum (Beschl. v. 20.4.2017 – 9 T 8/17) verwiesen, welche acht Monatsmieten veranschlage.
Mit Beschwerde hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes bezüglich des Klageantrags zu 3) auf 42 x 364,70 EUR, insgesamt 15.317,40 EUR, begehrt. Sie hat zudem beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei – so die Auffassung der Beschwerdeführerin – auf den 42-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da er sich nach § 9 ZPO bemesse.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es sei nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO einschlägig, sodass der Streitwert nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen sei. Im Hinblick auf abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten und von Obergerichten sei die weitere Beschwerde zuzulassen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Beschwerdeschrift.
Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.