Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AGS 06/2019, Zahlung wiederkehrender zukünftiger Nutzung ... / 2 Aus den Gründen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist vom LG zugelassen und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG.

2. Sie ist jedoch unbegründet. Das LG hat die Beschwerde rechtsfehlerfrei (§§ 66 Abs. 4 S. 2, 68 Abs. 1 S. 5 GKG; § 546 ZPO) zurückgewiesen.

a) Maßgebend zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts sind gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Regelungen der Zivilprozessordnung zum Zuständigkeitsstreitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 41 GKG regelt den Gebührenstreitwert für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Wird jedoch – wie hier – nicht über Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses gestritten, sondern über eine Zahlungsverpflichtung, ist § 41 Abs. 1 GKG nicht einschlägig (BGH, Beschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938). Auch § 41 Abs. 2 GKG stellt keine vorgehende Sonderregelung dar, da dieser sich lediglich auf Räumungs- und Herausgabeansprüche bezieht. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich daher gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der in den §§ 3–9 ZPO geregelt ist.

b) Der Wert war hier gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der zu schätzenden weiteren Nutzungszeit festzusetzen, da keine der Sonderregelungen der §§ 4–9 ZPO einschlägig ist.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 ZPO auf Zahlungsanträge hinsichtlich zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Zum Teil wird § 9 ZPO für anwendbar gehalten (OLG Hamm, Beschl. v. 13.2.2008 – 33 W 18/07, FamRZ 2008, 1208 [= AGS 2008, 358]; LG Berlin, Beschl. v. 8.11.2016 – 67 S 285/16, AGS 2017, 126).

Nach überwiegender Auffassung ist der Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur vollständigen Räumung auf der Grundlage von § 3 ZPO anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der (zu schätzenden) weiteren Nutzungszeit zu ermitteln (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.1.2006 – 2 W 94/06, NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2006 – 24 W 65/05, ZMR 2006, 517 [= AGS 2007, 46]; KG, Beschl. v. 20.12.2006 – 12 W 66/06, NJW-RR 2007, 1579; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2011 – 5 U 158/10, MDR 2011, 513 [= AGS 2011, 245]; OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2012 – 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.2.2004 – 2 W 3/04, OLGR 2004, 201; OLG Celle, Beschl. v. 17.2.2014 – 2 W 32/14, MDR 2014, 568 [= AGS 2014, 184]; OLG Naumburg, Beschl. v. 19.5.2011 – 1 W 14/11, MietRB 2012, 71; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VI Rn 46; Kurpat, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 41 GKG Rn 28; Schindler, in: BeckOK-Kostenrecht, 24. Aufl., § 41 Rn 15).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt; dies allein reicht aber für eine Anwendung des § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen ist vielmehr der Sinn und Zweck der Regelung. § 9 ZPO betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1961 – III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, juris Rn 6 zu § 9 ZPO in der Fassung v. 1.1.1964, die auf den 12 ½-fachen Jahresbetrag abstellte; RG, Beschl. v. 8.7.1889 – IV 5/88, RGZ 24, 373; OLG Stuttgart a.a.O., juris Rn 9; KG, a.a.O., juris Rn 3). Der unumstrittene Anwendungsbereich des § 9 ZPO umfasst danach u.a. Renten, Reallasten, Unterhaltsansprüche, Lohn und Gehalt, Erbbauzinsen, künftige Miete und Pacht (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 9 Rn 2). Diese Ansprüche sind darauf angelegt, über eine ungewisse, aber erhebliche Dauer fortzubestehen. Der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nach Erhebung einer Räumungsklage jedoch schon seiner Natur nach nicht von dauerndem Bestand. Auch beträgt die Dauer zwischen der Erhebung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume – also der Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird – in aller Regel weniger als 42 Monate. Der Anspruch ist auch nicht etwa mit demjenigen auf Zahlung zukünftiger Mieten vergleichbar (so aber OLG Hamm a.a.O., juris Rn 14). Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich nämlich in zutreffender Weise nach § 9 ZPO, da – anders als in der hier vorliegenden Konstellation – die Dauer des Fortbestandes des Mietverhältnisses ungewiss und seiner Natur nach darauf gerichtet ist, fortzubestehen.

c) Das LG hat bei der Anwendung des § 3 ZPO sein Ermessen auch nicht etwa rechtsfe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.142
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.029
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.943
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.906
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.899
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.641
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.613
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.590
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.513
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.467
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.391
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.228
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.160
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.141
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.118
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.050
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.033
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.027
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.024
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    995
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
Mietvertrag
Bild: Michael Bamberger

Im Gerichtskostengesetz und in der ZPO wird der Gegenstandswert „Streitwert“ genannt (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 ZPO), im FamGKG „Verfahrenswert“ (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Wie genau ist er festzustellen und zu berechnen?


Grundstücksrecht : Ersatzpflichtige Grundstücksnutzung nach Eigentümerwechsel
Büro leer Kartons Einzug Umzug
Bild: © moodboard/Corbis

Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer weitergenutzt, so sind bei dem an den neuen Eigentümer zu zahlenden Wertersatz auch die mitgenutzten Kellerflächen zu berücksichtigen.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


OLG Hamm 30 W 5/19
OLG Hamm 30 W 5/19

  Leitsatz (amtlich) 1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren